Geraten Sie in die Situation, dass sowohl Sie als auch der andere Elternteil für die Betreuung Ihres noch nicht 14 Jahre alten Kindes ausfallen, unterstützt Sie das Amt für Soziale Dienste.

  • Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen erfolgt in Form einer Kurzzeitpflege gemäß § 20 SGB VIII. Kurzzeitpflege im Rahmen des § 20 Abs. 2 SGB VIII ist nur dann einzusetzen, wenn die vorrangig anzustrebende Versorgung des Kindes im elterlichen Haushalt nicht möglich ist, weil eine geeignete Pflegeperson zur Versorgung des Kindes über Tag und Nacht nicht zur Verfügung steht.
  • Sie soll gewährleisten, dass ein Kind auch in einer akuten familiären Notsituation in seinem ursprünglichen Lebensumfeld verbleiben kann und dort betreut und versorgt wird. Auf diese Weise bleibt das räumliche und soziale Umfeld erhalten.
  • Die Hilfe ist zu gewähren, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Familienverhältnisse wieder stabilisieren. So können die Eltern nach Überwindung der Notsituation wieder an das Familienleben anknüpfen.
  • Die Unterstützung wird entsprechend der jeweiligen Notsituation gemeinsam mit der Familie abgestimmt und geplant. Sie soll den Ausfall des Elternteils weitestgehend auffangen.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen kann auf die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituation zurückgegriffen werden:

  • Der Elternteil, der ein Kind überwiegend betreut, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (beispielweise Entbindung, Kur oder Strafhaft) aus.
  • Der andere Elternteil kann die Betreuung des Kindes nicht wahrnehmen.
  • Andere Betreuungsformen wie Tagespflege oder Kindertagesstätten können den Betreuungsbedarf des Kindes während des Ausfalls des überwiegend betreuenden Elternteils nicht ausreichend auffangen.
  • Die Hilfe ist erforderlich, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Mindestens ein Kind unter 14 Jahren lebt in dem von einer Notsituation betroffenen Haushalt.