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100 km/h-Zulassung für Fahrzeuggespanne und Kraftomnibusse Mobilität und Fahrzeuge Logistik und Transport

Anhänger können unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erhalten, mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden. Ebenso dürfen Kraftomnibusse unter bestimmten Voraussetzungen auf Autobahnen 100 km/h fahren. 

  • Basisinformationen

    Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist möglich für

    • Personenkraftwagen mit Anhänger
    • mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger und
    • Kraftomnibusse

    Voraussetzungen

    Der Anhänger muss die technischen Vorrausetzungen für die 100 km/h-Zulassung erfüllen. Der Nachweis kann durch eine Herstellerbescheinigung (Datenbestätigung nach § 20 StVZO iVm dem Muster 2d der StVZO) oder durch einen Prüfbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht werden.

    Bei Kraftomnibussen muss die Eignung für 100 km/h durch die Fahrzeugbescheibung oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachgewiesen werden.

  • Ablauf

    Wenn vom Hersteller des Anhängers der Anhänger keine Datenbestätigung vorliegt oder ausgestellt werden kann bzw. die allgemeine Betriebserlaubnis für 100 km/h erst nachträglich festgestellt werden soll, ist der Anhänger bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen.

    Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, wird dort eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle ausgestellt.

    Die Zulassungsstelle nimmt dann einen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren des Anhängers vor und händigt die 100 km/h-Plakette aus. Die Plakette muss dann am Heck des Anhängers angebracht werden.

    Gleiches gilt für Kraftomnibusse.

    Weitere Hinweise

    • Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.
    • Die feste Bindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger entfällt.
    • Eine Überprüfung des Zugfahrzeugs findet grundsätzlich nicht statt. Die Verantwortung, ob die Vorgaben - insbesondere die Masseverhältnisse - des § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO eingehalten werden, trägt der Halter bzw. Nutzer der Fahrzeug-/ Anhänger-Kombination. Auf Wunsch des Fahrzeughalters werden die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen auch für Zugfahrzeuge einen Eintragungsvorschlag (Angabe der zulässigen Gesamtgewichte der unterschiedlichen Anhängerarten) gemäß § 27 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Feld 22 der Fahrzeugpapiere bezüglich der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erstellen, den wiederum die Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere übernimmt.
  • Benötigte Unterlagen

    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

      Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person im Original und Personalausweis oder Reisepass der Person, die die Vollmacht ausgestellt hat (Kopie ausreichend).

    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
      • Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".
    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Herstellerbescheinigung
    • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
      • z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
  • Zuständige Stellen

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  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    13,00 EUR Sofern auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden muss, fallen zusätzliche Kosten an.Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II eine Zulassungsbescheinigung Teil I ebenfalls ausgestellt werden muss.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 21.10.2025

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