Verfahren

Wenn vom Hersteller des Anhängers der Anhänger keine Datenbestätigung vorliegt oder ausgestellt werden kann bzw. die allgemeine Betriebserlaubnis für 100 km/h erst nachträglich festgestellt werden soll, ist der Anhänger bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen.

Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, wird dort eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle ausgestellt.

Die Zulassungsstelle nimmt dann einen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren des Anhängers vor und händigt die 100 km/h-Plakette aus. Die Plakette muss dann am Heck des Anhängers angebracht werden.

Gleiches gilt für Kraftomnibusse.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Die feste Bindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger entfällt.
  • Eine Überprüfung des Zugfahrzeugs findet grundsätzlich nicht statt. Die Verantwortung, ob die Vorgaben - insbesondere die Masseverhältnisse - des § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO eingehalten werden, trägt der Halter bzw. Nutzer der Fahrzeug-/ Anhänger-Kombination. Auf Wunsch des Fahrzeughalters werden die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen auch für Zugfahrzeuge einen Eintragungsvorschlag (Angabe der zulässigen Gesamtgewichte der unterschiedlichen Anhängerarten) gemäß § 27 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Feld 22 der Fahrzeugpapiere bezüglich der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erstellen, den wiederum die Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere übernimmt.