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Änderung eines Eintrages im Rechtsdienstleistungsregister beantragen

Wenn Sie den Eintrag ins Rechtsdienstleistungsregister ändern möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag stellen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein. Eine Registrierung ist möglich für: 

    • Inkassodienstleistungen.

    Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei.

    • Rentenberatungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung des sozialen Entschädigungsrechts des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie des Rechts der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
    • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.

    Wenn Sie eine Änderung des Eintrages im Rechtsdienstleistungsregister vornehmen lassen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag an die zuständige Stelle stellen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind aktuell im Rechtsdienstleistungsregister registriert.
  • Ablauf

    Sie beantragen die Änderung bei der zuständigen Stelle.

    Die zuständige Stelle prüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

    Bei positiver Prüfung wird die Änderung im Rechtsdienstleistungsregister vorgenommen.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf/-mittel

    • Widerspruch binnen eines Monats
  • Benötigte Unterlagen

    • Es müssen nur jene Nachweise vorgelegt werden, die von den vorgenommenen Änderungen betroffen sind.
    • Im Falle von juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
      • Diese Nachweise müssen für jede qualifizierte und betroffene Person gesondert beigebracht werden.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes
    150,00 EUR Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG: Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
    150,00 EUR Nr. 1111 Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1100 abgegolten ist (je Person).
    75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Keine.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Wenn Sie den Antrag auf Änderung eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 12.03.2025

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