Wenn Sie den Eintrag ins Rechtsdienstleistungsregister ändern möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag stellen.
Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gegen Bezahlung erbringen wollen, müssen Sie im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein. Eine Registrierung ist möglich für:
Die Inkassobranche betreibt die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und trägt so zur Verbesserung der Liquidität ihrer Auftraggeber bei.
Wenn Sie eine Änderung des Eintrages im Rechtsdienstleistungsregister vornehmen lassen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag an die zuständige Stelle stellen.
Sie beantragen die Änderung bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle prüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bei positiver Prüfung wird die Änderung im Rechtsdienstleistungsregister vorgenommen.
Rechtsbehelf/-mittel
Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes
150,00 EUR Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG: Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 EUR Nr. 1111 Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1100 abgegolten ist (je Person).
75,00 EUR Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme
Keine.
Wenn Sie den Antrag auf Änderung eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.
Aktualisiert am 12.03.2025