Sie möchten in Deutschland als Hebamme arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Ausländische Berufsqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen automatisch anerkannt werden.
Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. In einigen Fällen kann Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden. Das heißt, es wird keine Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung gleichwertig ist.
Ihre Berufsqualifikation wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Es kann aber auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und wann.
Es kann noch weitere Fälle geben, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird. Die zuständige Stelle informiert Sie. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, gelten andere Regelungen.
Sie müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Konformitätsbescheinigung
Wo kann ich mehr erfahren?
Stichtage laut Anhang V.5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie)
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren
Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
Aktualisiert am 07.08.2025