Um im Land Bremen als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung.
Wenn Sie eine ausgebildete sozialpädagogische Fachkraft sind und eine Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung absolviert haben, können Sie die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.
Erst nach der Anerkennung dürfen Sie in Bremen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden .
Zuständig für die Anerkennung ist:
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Richtweg 16-22
28195 Bremen
Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:
Senden Sie eine E-Mail mit Ihren Daten, Ihrem Anliegen und Ihren Unterlagen (eingescannt) an office@justiz.bremen.de
Ihr Anliegen wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben benötigt werden, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BremAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.
Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.
1 Monat bis 6 Monate Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.
Aktualisiert am 25.07.2025