zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Bremen

Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Bremen

Um im Land Bremen als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden, brauchen Sie eine staatliche Anerkennung.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie eine ausgebildete sozialpädagogische Fachkraft sind und eine Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung absolviert haben, können Sie die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen. 

    Erst nach der Anerkennung dürfen Sie in Bremen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden .

    Zuständig für die Anerkennung ist:

    Die Senatorin für Justiz und Verfassung
    Richtweg 16-22
    28195 Bremen

    Voraussetzungen

    Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

    • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • den Abschluss einer vom Land Bremen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
    • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
    • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
    • persönliche Zuverlässigkeit
  • Ablauf

    Senden Sie eine E-Mail mit Ihren Daten, Ihrem Anliegen und Ihren Unterlagen (eingescannt) an office@justiz.bremen.de 

    Ihr Anliegen wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. 

    Sollten Unterlagen oder Angaben benötigt werden, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

    Weitere Hinweise

    Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 6 BremAGPsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere sind Sie dazu verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.

    Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie 

    • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz
    • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben
    • sich regelmäßig fortbilden.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    Vereinfachtes Onlineformular
    Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    1 Monat bis 6 Monate Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 25.07.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm