Die Anerkennung nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBG) entspricht einem Gütesiegel, das Einrichtungen der Weiterbildung auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen dürfen.
Die Anerkennung dient der Sicherung und Erhöhung der Qualität der Weiterbildung nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz und steht insofern auch im Sinne des Verbraucherschutzes. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.
Die vom Land geforderten und von den Einrichtungen zu erfüllenden Kriterien sind im Weiterbildungsgesetz sowie in der Durchführungsverordnung geregelt.
Die Kriterien beziehen sich auf rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische, räumliche, sachliche, teilnehmerorientierte sowie fachspezifische Rahmenbedingungen, insbesondere bezogen auf die aufgabenspezifischen Qualifikationen und einer kontinuierlichen Weiterbildung des hauptberuflichen und nebenberuflichen pädagogischen Personals. Ein wesentlicher Bestandteil der Anerkennung ist der Nachweis angemessener Qualitätsstandards. Die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen muss durch ein vom Antragsteller einzureichendes unabhängiges Gutachten bestätigt werden.
Die Anerkennung einer Einrichtung der Weiterbildung nach dem WBG ist schriftlich und in deutscher Sprache bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Die regelmäßige Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt innerhalb von drei Jahren.
Die Antragsbearbeitung erfolgt kostenfrei. Der antragstellenden Einrichtung können Kosten durch die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie deren Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter entstehen. Diese werden vom Senator für Kinder und Bildung nicht erstattet.
Antragsfristen für die Anerkennung einer Einrichtung nach dem WBG bestehen nicht.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den Sitzungsterminen des Landesausschusses für Weiterbildung und der Komplexität des Antrags.
Aktualisiert am 17.10.2025