Verfahren

  • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an.
    • Per Mail
    • oder mithilfe des Online-Formulars
    • Geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde sendet Ihnen ggfs. eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
    • von Bedingungen abhängig machen,
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis nach § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen KrWG notwendig.