Sie benötigen eine Apostille zur Vorlage im Ausland.
Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar.
Zuständigkeiten:
Die zu beglaubigenden Dokumente müssen im Original vorgelegt werden und aktuell sein, d.h. nicht älter als 3 Monate.
Beglaubigt werden können beim Senator für Inneres u.a. folgende Urkunden:
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels, mit dem das Dokument versehen ist
Aktualisiert am 13.02.2024