Verfahren

Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass vor der Einreise ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde. Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Die Deutschen Auslandsvertretungen sind in dem Verfahren federführend, d.h. sie entscheiden in der Sache, das Migrationsamt wird nur beteiligt. Informationen zu dem Visumsverfahren finden Sie auf dieser Seite unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?“ und bei den Deutschen Auslandsvertretungen selbst.

Ausnahmen gelten nur für Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA und Republik Korea oder in besonderen Ausnahmefällen, weil Kinder auf die Unterstützung beider Eltern angewiesen sind oder ein Ehepartner -krankheitsbedingt- pflegbedürftig ist. Die Staatsangehörigen dieser Länder können die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland beantragen.

Sofern Sie mit einem 90-Tagevisum oder ohne ein erforderliches Visum nach Deutschland gekommen sind und aufgrund eines hier eingetretenen Unterstützungs- oder Pflegebedarf Ihres Ehepartners angewiesen sind, so dass Sie davon ausgehen, dass diese Notlage dazu führt, dass Sie nicht wieder ausreisen können, um das Visumsverfahren im Herkunftsland nachzuholen, müssen Sie sich beim Migrationsamt melden. Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail und beantragen unter Angaben von Gründen einen Termin:

mailto:office@migrationsamt.bremen.de

Wenn Sie mit dem erforderlichen Visum zum Familiennachzug eingereist sind, füllen Sie hierzu bitte das Formular "Vordruck Terminvergabe Einreise" aus und senden es per Mail an mailto:ref11@migrationsamt.bremen.de

Sie erhalten dann einen zeitnahen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis 

  • zum Studium/Studienvorbereitung (§ 16b AufenthG), 
  • zur Studienbewerbung (§ 17 AufenthG), 
  • zur Beschäftigung als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in/Forscher:in/Gastwissenschaftler:in (§§ 19c, 18d AufenthG), 

oder 

als Mitarbeiter:in einer bremischen Hochschule im Besitz einer 

  • Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG) oder 
  • Niederlassungserlaubnis (§§18c, 9, 9a AufenthG) sind 

müssen Ihre Angehhörigen zur Beantragungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug über den unten stehenden Link einen Termin im bremen_service universität buchen.

mailto:auslaenderbehoerde-bsu@migrationsamt.bremen.de

Rechtsgrundlagen