Sie wollen ihre Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder als europäische Rechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
Die niedergelassene europäische Rechtsanwältin/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Absatz 2 Satz 2 EuRAG).
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entweder gem. § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat (§ 7 Absatz 1 EuRAG).
Beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade.
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Aktualisiert am 31.01.2025