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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen

  • Register und Kataster
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  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

  • Basisinformationen

    Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben, also ein "gewerberechtliches Führungszeugnis“.
    Die Auskunft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Der/die Antragsteller*in kann sich nicht vertreten lassen.

    Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist durch die gesetzliche Vertretung des Unternehmens zu stellen.

    Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
    Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

    • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
    • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in bestimmten Fällen,
    • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
    • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

    Die zuständige Stelle nach dem Landesrecht ist für die Entgegennahme von Anträgen für die Gewerbezentralregisterauskunft zuständig.
    Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

    Voraussetzungen

    Für natürliche Personen: 

    • Sie müssen den Antrag persönlich an Ihrem Wohnort stellen oder
    • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.

    Für juristische Personen: 

    • der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs am entsprechenden Eintragungsort im Handelsregister gestellt werden. 
  • Ablauf

    Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online direkt beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich oder persönlich bei der nach Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Gewerbemeldestelle, als der örtlich zuständigen Behörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu stellen.

    • Ist der/die Antragsteller*in in eine natürliche Person, ist die Beantragung nur persönlich möglich.
    • Ist der/die Antragsteller*in eine juristische Person, ist die Beantragung nur durch die gesetzlichen Vertretung unter Vorlage des aktuellen Handelsregisterauszuges möglich! Eine Beantragung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen durch Prokuristen ist nicht möglich.

    Wird einen Gewerbezentralregister-Auszug (GZR-Auszug) für eigene Zwecke benötigt, sendet das Bundesamt für Justiz in Bonn den GZR-Auszug direkt zu. Soweit der GZR-Auszug für eine Behörde im Inland benötigt wird, ist die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls der zuständigen Sachbearbeiter*innen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz in Bonn sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

    Online:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
    • Für den Online-Antrag brauchen Sie:
      • einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2
      • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
      • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
    • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.

    Schriftlich:

    • Alternativ ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des/der Antragsteller*in zulässig.
    • Hierzu wird eine amtlich oder notariell beglaubigte Unterschriftsurkunde der Einzelperson oder der gesetzlichen Vertretung der juristischen Person bei uns im Original hinterlegt.
    • Die schriftlichen Anträge müssen von der Person gestellt werden, deren Unterschrift uns vorliegt. Senden Sie den formlosen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde.
    • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
    • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

    Persönlich:

    • Wenden Sie sich an die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Gewerbemeldestelle
    • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
    • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

    Antrag aus dem Ausland 

    • Einen Antrag aus dem Ausland können Sie nur online oder schriftlich stellen.
    • Laden Sie sich in diesem Fall das entsprechende Formular herunter und füllen Sie alle geben Sie alle notwendigen Informationen im Formular an.
    • Senden Sie das Formular zusammen mit allen genannten Anlagen an die Behörde. 
    • Für den Online-Antrag folgen Sie den Anweisungen des Onlinedienstes.

    Weitere Hinweise

    Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzliche:r Vertreter:in, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen. Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.

    Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
    Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

  • Benötigte Unterlagen

    • Verwendungszweck
      • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist
    • Für natürliche Personen bei persönlicher Antragstellung:
      • Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
      • bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (Reisepass und ggf. Aufenthaltserlaubnis)
    • Allgemein: Antrag auf Auskunft aus Gewerbezentralregister
    • Für natürliche Personen bei schriftlicher Antragstellung:
      • Kopie des Personalausweises oder  Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift
    • Für natürliche Personen bei elektronischer Antragstellung:
      • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
      • Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist,
      • sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
    • Für juristische Personen bei persönlicher Antragstellung:
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
        • Beachten Sie, dass Sie bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen müssen.
    • Für juristische Personen bei elektronischer Antragstellung:
      • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
      • Auszug aus dem Handelsregister,
      • Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
    • Für natürliche Personen im Ausland:
      • Antragsformular Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einer Privatperson  
        mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
      • ggf. gesonderter Nachweis mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift
      • Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
    • Für juristische Personen im Ausland:
      • Antragsformular Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
      • mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
      • Auszug aus dem Handelsregister
      • Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
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Aktualisiert am 17.04.2026

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