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Ausländischen Führerschein umschreiben - EU/EWR Mobilität und Fahrzeuge

Gültige Führerscheine aus EU bzw. EWR-Staaten (EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen)) berechtigen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

  • Basisinformationen

    Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis (sogenannte Umschreibung). Diese Führerscheine müssen nicht in ein deutsches Führerscheindokument umgeschrieben werden. Eine Umschreibung ist jedoch auf freiwilliger Basis möglich.

    Voraussetzungen

    Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber:

    • seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
    • das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
      • 25 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
      • 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE oder D1E
      • 18 Jahre für die Klasse A bei Zugang in Stufen und für die Klassen B, BE, C, C1, CE oder C1E
      • 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T
    • zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,

    Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland zeitlich befristet sind, gelten die deutschen Gültigkeitsfristen auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder eine längere Frist eingetragen ist.

    Genauere Auskünfte erteilt die Fahrerlaubnisbehörde.

  • Ablauf

    • Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde
    • Prüfung der Unterlagen durch die Behörde
    • Einholung von Registerauskünften (Verkehrszentralregister, ggf. Führungszeugnis)
  • Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Passfoto
      • Nach den Vorgaben der Fotomustertafel.
    • Wichtige Information zu den Fotoautomaten in allen Dienststellen des Bürgeramtes:
      • Die Automaten werden von Fremdfirmen betrieben und funktionieren oft nicht. Es kann nicht garantiert werden, dass vor Ort Passfotos gemacht werden können. Wir raten Ihnen dazu, zum Termin Passfotos mitzubringen.
    • gültiger ausländischer Führerschein
      • bei EU-Führerscheinen mit kyrillischer Schrift mit amtlicher Übersetzung
  • Zuständige Stellen

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  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    37,50 EUR bis 74,60 EUR

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Der ausländische Führerschein muss noch gültig sein.
    Bei Fristabläufen zuständige Fahrerlaubnisbehörde befragen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen bis 6 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • In welchem Umfang gilt ein solcher Führerschein in Deutschland?

    Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Damit richtet sich auch das Mindestalter nach dem Führerscheinrecht des Ausstellerlandes (z. B. englische Führerscheine für Pkw ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG dar. Für Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 gilt zudem folgende Einschränkung: Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf in Deutschland nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h fahren.

    Personen, die ihre ausländische Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besitzen, unterliegen nach ihrer Wohnsitzbegründung in Deutschland den deutschen Regelungen des Führerscheins auf Probe.

  • Was ist bei einem Führerscheinerwerb während eines Studiums oder Schulbesuchs zu beachten?

    Bei einem Führerscheinerwerb während eines Studiums oder Schulbesuchs greift eine wichtige Ausnahmenregelung hinsichtlich des Wohnsitzes. Wer während eines ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule innerhalb eines EU- oder EWR-Staates dienenden Aufenthalts eine Fahrerlaubnis erwirbt, kann diesen Führerschein in Deutschland auch dann benutzen, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Deutschland und nicht im Ausstellerland hatte.
    Bei einem Auslandsaufenthalt ausschließlich zu dem Zweck einer solchen Ausbildung unterstellt der Gesetzgeber den ordentlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland. Der Führerscheininhaber muss sich aber mindestens 6 Monate zu diesem Zweck im Ausstellerland aufgehalten haben.

Aktualisiert am 26.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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