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Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie einen Handwerksbetrieb führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

  • Basisinformationen

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

    Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für den Einsatz beim Kunden. Für das Parken am Firmensitz darf diese Ausnahmegenehmigung nicht verwendet werden.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Die Ausnahmegenehmigung erlaubt das kostenfreie Abstellen des Kraftfahrzeugs an folgenden Standorten:

    • eingeschränktes Haltverbot
    • verkehrsberuhigter Bereich
    • Bewohnerparkzonenan
    • Parkuhren/Parkscheinautomaten

    Art der berechtigten Fahrzeuge:

    • LKW und Werkstattwagen
    • Fahrzeug zur Güterbeförderung bis 3,5 t
    • PKW/Kombifahrzeug mit großflächiger Firmenwerbung (keine Magnettafel) und Haltegurtösen im Kofferraum oder Rücksitzbank ist ausgebaut und mit Regalen versehen oder Beförderungsmöglichkeiten auf dem Dach
    • Vorführung gegebenenfalls erforderlich

    Voraussetzungen

    Ist Ihr Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe nachstehend aufgeführt, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Tätigkeit zu beantragen.

    • Dachdecker
    • Einbau von genormten Baufertigteilen
    • Elektriker
    • Feuerungs- und Schornsteinbauer
    • Gärtner
    • Gas- und Wasserinstallateure
    • Gebäudereiniger
    • Gerüstbauer
    • Glaser
    • Kachelofen- und Luftheizungsbauer
    • Kälteanlagenbauer
    • Klempner
    • Landschaftsbauer
    • Maler und Lackierer
    • Maurer
    • Raumausstatter
    • Rohr- und Kanalreiniger
    • Rolladen- und Jalousiebauer
    • Schilder- und Lichtreklamehersteller
    • Schornsteinfeger
    • Tischler
    • Parkettleger
    • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
    • Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
    • Zimmerer
  • Ablauf

    • Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung über das Online-Portal von BundID stellen.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
    • Auch bei der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sind alle Unterlagen erforderlich.
    • Werden regelmäßig Einsatzstellen in Fußgängerzonen während der Lieferzeiten aufgesucht, vermerken Sie es bitte gesondert im Antrag und beachten die zusätzlich entstehenden Gebühren.
    • Bei Fahrzeugwechsel/Kennzeichenänderung: Bitte reichen Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt) in Kopie sowie die Ausnahmegenehmigung und den orangen Parkausweis im Original ein.
    • Die Unterlagen können postalisch eingereicht oder in unseren Hausbriefkasten gelegt werden.
    • Bei Fahrzeugaufgabe: Bitte senden Sie die Ausnahmegenehmigung und den orangen Parkausweis im Original an die zuständige Stelle zurück.

    Sie können den Online-Dienst nicht nutzen? Für Informationen zu anderen Möglichkeiten, wie Sie das Anliegen erledigen können, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Weitere Hinweise

    Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kennzeichen“ ein.

  • Benötigte Unterlagen

    • Kopie der Handwerkerkarte oder des Gewerbescheins
    • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
      • vollständig aufgeklappt
    • Falls es sich um ein Leasingfahrzeug handelt:
      • Kopie des Leasingvertrags
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Bürgerportal für Handwerker
      Das Bürgerportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker online zu stellen.

  • Gebühren / Kosten

    Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist abhängig von der beantragten Dauer und der Anzahl der Fahrzeuge.
    Den Link zur Gebührenverordnung finden Sie unter "Rechtsgrundlagen".

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Aufgrund der erforderlichen Prüfungen die für diese Ausnahmegenehmigung wird darum gebeten, dass mindestens 14 Tage im Voraus der entsprechende Antrag gestellt wird. Bitte stehen Sie uns für weitere Rückfragen zur Verfügung.
    Für die Nachreichung von Unterlagen:
    Sollten Ihre Unterlagen uns innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.
    Die Ausnahmegenehmigung wird für höchstens für 3 Jahre ausgestellt. Eine Verlängerung ist möglich.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Wochen bis 3 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 12.02.2026

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