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Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in die bremische Umweltzone beantragen

  • Abfall und Umweltschutz

Wenn Sie in die bremische Umweltzone einfahren müssen, aber keine grüne Umweltplakette oder Feinstaubplakette besitzen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

  • Basisinformationen

    Die Umweltzone ist ein räumlich begrenztes Gebiet, in dem nur PKW und LKW unterwegs sein dürfen, die eine bestimmte Abgasnorm einhalten. Für Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß (Emission) besteht ein Fahrverbot. Zum Befahren der Umweltzone benötigen Bürger:innen also einen schadstoffbezogenen Ausweis - eine Feinstaub- oder Umweltplakette – für ihr Fahrzeug. Wenn Sie diese nicht besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung beantragen: 

    Antragsberechtigt sind Personen, bei denen das Befahren der Umweltzone im öffentlichen Interesse liegt, oder aufgrund von überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner erforderlich ist oder wenn ihre Einrichtung unzumutbare wirtschaftliche oder soziale Belastungen für den Einzelnen mit sich bringt. Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In drei Fällen werden allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt:

    • Entweder das Fahrzeug ist mit handelsüblichen Einbausätzen technisch nicht so nachzurüsten, dass es die gültige Abgasnorm erfüllt und dem Halter oder der Halterin ist die Neuanschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs finanziell nicht zumutbar.
    • Oder es kommt zu Verzögerungen bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung, weil es zum Beispiel Lieferengpässe für technische Bauteile gibt.
    • Oder bereits die Nachrüstung würde für den Halter oder die Halterin eine wirtschaftliche oder soziale Härte bedeuten.

    In allen Fällen muss das Fahrzeug vor dem 17.06.2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.

    Ausnahmegenehmigungen können darüber hinaus erteilt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Schwerbehinderten (mit Merkzeichen „G“ in ihrem Behindertenausweis), Berufspendlern und Anwohnern der Umweltzone kann unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für private Fahrten in der Umweltzone erteilt werden.

    Bestimmte Arten von Firmenfahrzeugen, für die besondere Voraussetzungen gegeben sind, können ebenfalls vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen werden. Dies gilt für Sonderfahrzeuge, für sogenannte wirtschaftliche Härtefälle und für einige Marktfahrzeuge.

    Es gibt einige Kraftfahrzeuge, die generell von der Umweltzonen-Regelung ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge benötigen keine Plakette und keine Ausnahgenehmigung:

    • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
    • Oldtimer mit dem Zusatzkennzeichen „H“
    • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehinderten Ausweis die Merkzeichen „aG“, „H“ der „Bl haben“
    • Fahrzeuge mit Kurzkennzeichen
    • PKW von Besucher:innen, die ein Hotelzimmer in der Umweltzone gebucht haben (der Buchungsbeleg genügt als Nachweis sichtbar hinter der Frontscheibe des PKW)
    • Wohnmobile auf bestimmten Fahrstrecken und mit dem direkten Weg zum Stellplatz „Zum Kuhhirten“
    • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen.
    • Fahrzeuge auf dem Weg von und zu einer Werkstatt in der Umweltzone, wenn eine Terminbestätigung der Werkstatt vorgelegt werden kann
    • Fahrzeuge auf Fahrten im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder eichamtlichen Überprüfung mit Terminnachweis.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigte Privatpersonen sind:

    • Bewohner der Umweltzone
    • Berufspendler
    • Schwerbehinderte Menschen (mit dem Merkzeichen „G“)

    Antragsberechtigte für eine gewerbliche Nutzung sind:

    • Unternehmen bei denen das Befahren der Umweltzone im öffentlichen Interesse liegt, oder auf Grund von überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen Einzelner erforderlich ist.
  • Ablauf

    • Sie müssen einen Antrag stellen und entsprechende Nachweise beifügen.
    • Der Antrag kann per E-Mail, Post oder Einwurf in unseren Hausbriefkasten eingereicht werden.
    • Verfügen Sie über eine Ausnahmegenehmigung, legen sie bitte nur die dazugehörige Karte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe aus.
    • Die Ausnahmegenehmigung selbst ist im Original mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. 

    Weitere Hinweise

    Bei Verlust bitte das Formular Verlustanzeige ausfüllen und per Post oder E-Mail verschicken.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antragsformular (private oder gewerbliche Zwecke)
    • Testat der Werkstatt, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann
    • Testat vom Steuerberater, aus dem hervorgeht, dass die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellt
    • Gegebenenfalls sind weitere Nachweise nötig
  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Die Gebühr ist abhängig vom Fahrzeugtyp, der beantragten Dauer und dem Antragsgrund.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Ausnahmegenehmigung kann für 1 Tag bis 18 Monate ausgestellt werden.
    Aufgrund der erforderlichen Prüfungen wird darum gebeten, den Antrag mit mindestens 14 Tagen Vorlauf zu stellen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    2 Wochen bis 3 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 26.06.2026

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