Verfahren

  • Antrag mit dem bundeseinheitlichen Anmeldeformular einreichen
  • Prüfung durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
  • Warten auf Zulassungsbescheid
  • Übersendung des Zulassungsbescheides mit den persönlichen Zugangsdaten

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Ein Online-Zugriff ist im Übrigen nicht ausnahmslos, sondern nur dann zulässig, wenn er wegen der Zahl der Anfragen oder wegen der Eilbedürftigkeit der Übermittlung erforderlich ist. 

Zu unterscheiden sind das uneingeschränkte und das eingeschränkte automatisierte Abrufverfahren. Beide Verfahrensarten dürfen aus Datenschutzgründen jedoch nicht zu Ausforschungszwecken genutzt werden.

Für Notare, amtlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden ist eine uneingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Das berechtigte Interesse ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Abrufs, eine besondere Darlegung des berechtigten Interesses ist zum Zeitpunkt des Abrufs jedoch nicht erforderlich.

Für Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen, Versorgungsunternehmen und Privatpersonen ist eine eingeschränkte Grundbucheinsicht möglich. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, welches nur im Falle einer eigenen dinglichen Berechtigung oder einer Eigentümerzustimmung sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorliegt.

Das berechtigte Interesse ist in diesen Fällen bei jeder Einsichtnahme darzulegen.