Verfahren
Eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder in besonderen Fällen auch für die Beseitigung einer Anlage beantragen Sie online oder schriftlich.
Online-Beantragung
- Über den Online-Dienst können Sie Anträge in digitaler Form stellen. Den Link zum Online-Dienst finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Online Service".
- Nach erfolgreicher Anmeldung über ein Nutzerkonto werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular geführt.
- Halten Sie die erforderlichen Anlagen zu Ihrem Antrag zum Upload bereit.
- Nach Einreichen Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
- Die Kommunikation zu Ihrem Antrag mit der Behörde soll vollständig über den Online-Dienst erfolgen.
- Im Online-Dienst haben Sie dafür die Möglichkeit, Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen. Die Entscheidung der Behörde wird ebenfalls in elektronischer Form über den Online-Dienst bekannt gegeben.
- Weitere Informationen erhalten Sie direkt im Online-Dienst.
Schriftlich
- Stellen Sie Ihren Antrag in Textform mit dem veröffentlichten Formular.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 der Bremischen Landesbauordnung fallen (in der Regel alle Nichtwohngebäude, aber auch gemischt genutzte Gebäude), prüft die untere Bauaufsichtsbehörde
- die Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches (Bauplanungsrecht),
- die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung und aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Vorschriften (Bauordnungsrecht),
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen des Energierechts und des Arbeitsstättenrechts, soweit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht in einem anderen als in einem Baugenehmigungs-verfahren zu prüfen sind (Baunebenrecht).
Die Prüfung bautechnischer Nachweise erfolgt verfahrensunabhängig nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung.
Das umfängliche Baugenehmigungsverfahren findet auch für die Beseitigung von baulichen Anlagen Anwendung, soweit für diese nach § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung von der Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird.
Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde auf bei Bauvorhaben mit öffentlicher Trägerschaft nach § 64a der Bremischen Landesbauordnung auf die Durchführung eines ansonsten erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung verzichten
Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten einen Bescheid über die Baugenehmigung.
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
Rechtsgrundlagen