Wenn Sie im Bereich Bergbau mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.
Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind (§ 7 SprengG), dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen. Ihr Auftraggeber muss Inhaber einer Erlaubnis nach den Sprengstoffrecht sein.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.
Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie:
Rechtsbehelf:
86,50 EUR bis 300,00 EUR
5 Jahre
Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz (SprengG) fallenden Tätigkeit zu stellen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.
1 Woche bis 2 Wochen
Aktualisiert am 06.05.2026