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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für den Bereich Bergbau beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie im Bereich Bergbau mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.   

  • Basisinformationen

    Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind (§ 7 SprengG), dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.  Ihr Auftraggeber muss Inhaber einer Erlaubnis nach den Sprengstoffrecht sein.

    Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.   

    Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.   

    Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie  

    • zuverlässig  
    • fachkundig und  
    • persönlich geeignet sind,  
    • das 21. Lebensjahr vollendet haben und  
    • Deutscher oder EU-Bürger sind.  

    Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.  

    Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.  

    Voraussetzungen

    Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie:  

    • eine natürliche Person,  
    • zuverlässig,  
    • fachkundig und  
    • persönlich geeignet sind.  
    • das 21. Lebensjahr vollendet haben und   
    • Deutsche:r oder EU-Bürger:in sind.
  • Ablauf

    • Sie können den Antrag schriftlich per E-Mail oder Post stellen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf: 

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular 
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • erforderliche Nachweise über die Fachkunde
    • bei EU-Ausländer:innen:
      • Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (zum Beispiel Strafregisterauszug).
      • Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein.
      • Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    86,50 EUR bis 300,00 EUR

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    5 Jahre
    Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
    Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.
    Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz (SprengG) fallenden Tätigkeit zu stellen.
    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    1 Woche bis 2 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 06.05.2026

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