Sie können sich von der Hundesteuer befreien lassen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Erfahren Sie hier mehr.
Sie haben in Bremen die Möglichkeit, sich von der Zahlung der Hundesteuer befreien zu lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für die Befreiung von der Hundesteuer müssen Sie einen Antrag stellen.
Anträge können wie folgt gestellt werden:
Online
Schriftlich
Sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt Bremen innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen.
Eine Befreiung kommt nicht deswegen in Betracht, weil Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Haltung des Hundes verfügen.
Sie können aber einen Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) stellen, wenn eine erhebliche Härte vorliegt, zum Beispiel bei einer nicht selbst herbeigeführten, vorübergehenden finanziellen Notlage. Eine Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
Daneben können Sie einen Erlass der Hundesteuer beantragen, zum Beispiel, weil Sie über ein geringes Einkommen verfügen. In diesem Fall müssen Sie einen Einkommensnachweis einreichen und die monatlich zur Lebensführung zur Verfügung stehenden Mittel angeben.
Ein einmal gewährter Erlass und eine einmal gewährte Stundung gelten immer nur für das jeweilige Jahr.
gebührenfrei
Eine Antragsfrist gibt es nicht. Der Antrag auf Steuerbefreiung kann gestellt werden, sobald die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung sind allerdings die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. zu Beginn der Steuerpflicht maßgeblich (z.B. bei unterjährigem Erwerb eines Hundes).
Beispiel: Ein Blindenführhund (älter als 3 Monate) wurde am 01.04.2024 angeschafft.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung liegen von Beginn an vor. Die Steuerbefreiung kann zusammen mit der Anmeldung des Hundes beantragt werden.
Beispiel: Ein seit dem 18.10.2023 zunächst rein privat gehaltener Hund (älter als 3 Monate) wird am 01.04.2024 ein Diensthund, dessen Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. Der Halter ändert sich nicht.
Am 01.01.2024 lagen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung noch nicht vor. Für das Jahr 2024 kann daher keine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Der Antrag auf Steuerbefreiung kann aber in 2024 für das Jahr 2025 gestellt werden.
Bei einer Antragstellung für zurückliegende Jahre kann eine Steuerbefreiung im Einzelfall ausgeschlossen sein, weil z.B. eine Änderung der Steuerfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zulässig ist. Ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen, prüft das Finanzamt Bremen im Einzelfall.
Die Dauer der Bearbeitung kann mehrere Wochen betragen.
Aktualisiert am 04.11.2025