Beratung für Geheimnisträger über die Gefährdungslage eines rechtlichen Betreuten in Anspruch nehmen
Bestimmte Berufsgruppen können als Geheimnisträger bei einer Gefährdungslage für den Betreuten eine Beratung durch eine Fachkraft der Betreuungsbehörde beanspruchen. Hier erfahren Sie mehr darüber.
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Basisinformationen
Folgende Personen haben gegenüber der Betreuungsbehörde zur Einschätzung einer Gefährdung der betreuten Person Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine Fachkraft:
- Ärzte oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt sind,
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen
Werden in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Person bekannt, so können Sie das mit der Betreuungsbehörde besprechen und dort Unterstützung erhalten.
Voraussetzungen
- Sie sind einer der oben genannten Berufsgruppen angehörig.
- Sie haben Kenntnis über eine Gefährdungslage einer betreuten Person.
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Ablauf
- Grundlegend ist das Prinzip, dass in die Betreuungsführung nicht vorschnell eingegriffen werden und das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person gewahrt bleiben soll.
- Geheimnisträger müssen zunächst gewichtige Anhaltspunkte dafür haben, dass für die betreute Person eine Gefährdungssituation besteht.
- Besprechen Sie zunächst mit der betreuten Person und seinem Betreuer bzw. seiner Betreuerin die Situation und motivieren Sie zu einer Veränderung –z.B. die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen –, um damit die Gefährdung abzuwenden.
- Eine Pflicht zu einer solchen gemeinsamen Erörterung besteht nur dann nicht, wenn die betreute Person dadurch gefährdet werden würde.
- Für Geheimnisträger der oben genannten Berufsgruppen besteht ein Anspruch, von einer Fachkraft der Betreuungsbehörde hinsichtlich der Einschätzung der Gefährdungslage beraten zu werden.
- Wenden Sie sich dafür an die zuständige Fachkraft der Betreuungsbehörde.
- Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen" – „Beratungstelefon Geheimnisträger“.
- Die genannten Berufsgruppen sind auch befugt, das Betreuungsgericht zu informieren, insbesondere, wenn durch die Erörterung der Situation die Gefährdung des Betroffenen nicht abgewendet werden konnte.
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Zuständige Stellen
Ansprechperson
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Beratungstelefon Geheimnisträger
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Es gibt keine Frist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Dem Einzelfall angemessen.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 19.12.2025