Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Nach der Geburt auch bei gemeinsamer Sorge.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Nach der Geburt auch bei gemeinsamer Sorge.
Die genaue Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Die genaue Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
gebührenfrei
keine
Wo kann ich mehr erfahren?
Düsseldorfer Tabelle - Unterhaltsrechtliche Leitlinien
Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (Homepage)
Broschüre vom Bundesministerium zur Beistandschaft und weiteren Hilfen des Jugendamtes
Datenschutzinformation zum Online-Dienst „Beistandschaft Online"
Aktualisiert am 25.07.2025