Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.
Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (zum Beispiel zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)
Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.
Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Soweit erforderlich holt die zuständige Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive Zusatzblatt einzureichen. Gegebenenfalls bedarf es darüber hinaus der Einreichung von Zusatzblättern A-D.
411,00 EUR für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Zusätzliche Gebühren können gegebenenfalls von Seiten der einzubindenden Anerkennungsstellen erhoben werden.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen weitere Kosten an. Diese teilen wir Ihnen in dem Terminschreiben mit.
Sie müssen vor Einreise der ausländischen Fachkraft oder des ausländischen Auszubildenden einen Antrag stellen.
Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen.
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie baldmöglichst eine Rückmeldung von uns.
Aktualisiert am 15.07.2026