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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

  • Basisinformationen

    Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.

    Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Voraussetzungen

    • Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
    • Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)

    Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (zum Beispiel zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)

    • Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ siehe unter „Weitere Informationen“)
    • Es wurde noch kein Visum Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
    • Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.

    Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.

    Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.

  • Ablauf

    • Einen Antrag auf Einreise einer ausländischen Fachkraft oder eines ausländischen Auszubildenden können Firmen mit Sitz in der Stadtgemeinde Bremen im Migrationsamt stellen. 
    • Mit dem Antrag beantragen Sie, dass die Berufsanerkennung und das Visumverfahren in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
    • Sie können den Antrag ab dem 01.08.2026 online stellen.
    • Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag schriftlich (per Post oder Mail) einzureichen. Zu diesem Zweck füllen Sie bitte das Formular „Erstkontaktaufnahme“ aus, welches Sie unter „Formulare“ finden. 
    • Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
    • Das Verfahren richtet sich ausschließlich an antragsberechtigte Arbeitgeber mit Niederlassung in der Stadtgemeinde Bremen.
      • Personen, die nicht in Deutschland leben und als Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende nach Deutschland kommen möchten, müssen sich weiterhin in ihrem Heimatland an die deutsche Botschaft wenden und dort ein Visum beantragen.

    Weitere Hinweise

    Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Benötigte Unterlagen

    • Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und gegebenenfalls Nachweis über die Unterbevollmächtigung (siehe unter „Weitere Informationen“)
    • Pass oder Passersatz der Fachkraft
    • Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
    • Gegebenenfalls Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
    • Gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
    • Gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
    • Gegebenenfalls: Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
    • Soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis beziehungsweise Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
    • Soweit erforderlich leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein.
      • Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:
        • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
        • Tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch beziehungsweise gegebenenfalls Englisch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
        • Soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
        • Soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
        • Sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.

      Soweit erforderlich holt die zuständige Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive Zusatzblatt einzureichen. Gegebenenfalls bedarf es darüber hinaus der Einreichung von Zusatzblättern A-D.

    • Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von 6 Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:
      • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
      • Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen 
    • Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
      • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte   Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
      • Soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1
    • Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
      • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
      • Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    411,00 EUR für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
    Zusätzliche Gebühren können gegebenenfalls von Seiten der einzubindenden Anerkennungsstellen erhoben werden.
    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen weitere Kosten an. Diese teilen wir Ihnen in dem Terminschreiben mit.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Sie müssen vor Einreise der ausländischen Fachkraft oder des ausländischen Auszubildenden einen Antrag stellen.
    Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Nach Eingang des Antrags erhalten Sie baldmöglichst eine Rückmeldung von uns.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 15.07.2026

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