Verfahren

  • Nach Eingang der Anregung / des Antrages wird beim Betreuungsgericht ein Vorgang angelegt und dieser der/dem zuständigen Amtsrichter/in vorgelegt. Aufgrund richterlicher Verfügung wird regelmäßig ein ärztliches Gutachten eingeholt und die Betreuungsbehörde angehört.
  • Vor Einrichtung der Betreuung hört die Richterin/ der Richter die Betroffene bzw. den Betroffenen persönlich an, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Erst wenn die persönliche Anhörung stattgefunden hat und alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.
  • In besonders eiligen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vorläufige Betreuung eingerichtet werden (z.B. Gefahr für Leib und Leben)
  • die Anhörung des Betroffenen erfolgt dann schnellstmöglich nach Einrichtung der Betreuung.
  • Betreuer kann grundsätzlich jeder werden, der sich zutraut, sich umfassend um die Belange des Betroffenen zu kümmern. Dieses setzt jedoch auch eine Eignung voraus, die insbesondere im Rahmen der Ermittlung durch die Betreuungsbehörde überprüft wird. Soweit möglich, setzt das Gericht denjenigen ein, den der Betroffene vorschlägt. Schlägt der Betroffene keine geeignete Person vor und steht auch kein ehrenamtlicher Betreuer (z.B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) zur Verfügung, wird ein Berufsbetreuer (z.B. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte) eingesetzt. Diese haben eine hierfür geeignete Ausbildung und kennt sich mit der Führung von Betreuungen durch meist jahrelange Tätigkeit besonders gut aus.
  • Mindestens alle sieben Jahre überprüft die Betreuungsrichterin / der Betreuungsrichter von Amts wegen die Notwendigkeit der Betreuung. Wenn die richterliche Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung vorliegt, wird die Betreuerin / der Betreuer von der Betreuungsrechtspflegerin / dem Betreuungsrechtspfleger für das Amt verpflichtet. Dabei wird der Betreuerausweis ausgehändigt, der zu Legitimationszwecken (z.B. bei Kreditinstituten, Krankenkassen, Rententrägern) genutzt werden kann. Ein Verpflichtungsgespräch wird lediglich mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern geführt. Im Rahmen des Gespräches erfolgen umfangreiche Ausführungen zum Betreuungsrecht, ferner werden Merkblätter zur weiteren Vertiefung der Materie übermittelt. Auf Hilfsangebote wird hingewiesen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Wenn möglich ist bei Antragstellung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (z.B. Hausarzt, Facharzt).
Grundsätzlich sind Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Begehren in Schriftform bei Gericht einzureichen.