Sonderregel für sofortmeldepflichtige Betriebe: Gehört Ihr Unternehmen zu einer der folgenden Branchen, so benötigen Sie die Betriebsnummer für eine Meldung bereits spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn der oder die erste Beschäftigte seine Arbeit aufnimmt:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
6 Wochen Regelfall: Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 6 Wochen nach Beginn melden. Spätestens dann benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Die Betriebsnummer wird Ihnen bei der elektronischen Beantragung in den meisten Fällen sofort angezeigt.
gebührenfrei
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationsportal Sozialversicherung für Arbeitgeber
Informationen rund um die Betriebsnummer auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den Grundsätzen der Vergabe einer Betriebsnummer
Entscheidungsschema der Bundesagentur für Arbeit zur Betriebsnummernvergabe
Handbuch der Bundesagentur für Arbeit zu elektronischen Änderungs- und Bestandsmeldungen
Aktualisiert am 24.07.2025