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Bewachungsgewerbe – Erlaubnis beantragen Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Nach § 34a der Gewerbeordnung besteht für den Betrieb des Bewachungsgewerbes eine Erlaubnispflicht.

  • Basisinformationen

    Eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung berechtigt zum Betreiben des Bewachungsgewerbes.

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), ist verpflichtet sich gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen.

    Unter dem Begriff der Bewachung nach § 34a der Gewerbeordnung versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert die aktive Aufmerksamkeit eines Menschen (Wachperson) z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen.

    Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeitsfeldern auf. Es reicht von der herkömmlichen Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrieanlagen.

    Die bloße Überwachung (z.B. durch Sicherheitseinrichtungen technischer Art), eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) sind keine erlaubnispflichtige Bewachung.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit anhand verschiedener Nachweise belegt werden kann. Es wird mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes eingeholt.

    Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Zum Nachweis ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten 5 Jahre vom Wohnsitzfinanzamt vorzulegen, sowie eine Bescheinigung bzw. Bestätigung vom Insolvenzgericht und Zwangsvollstreckungsgericht der letzten 5 Jahre.

    Weiterhin muss man einen Nachweis der erfolgreich vor einer IHK abgelegten Sachkundeprüfung oder eine vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation besitzen und einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für den Gewerbebetrieb erbringen.

  • Ablauf

    Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung werden Ihr eingereichter Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.

    Das Betreiben des Bewachungsgewerbe ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung

      Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite oben rechts unter Weitere Informationen.

    • Personaldokument

      Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

    • Sachkundenachweis

      IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. eine andere vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation.

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

      Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

    • Berufshaftpflichtversicherung

      Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis für Personenschäden 1 000 000 Euro, für Sachschäden 250 000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro, für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.

    • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

      Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

      Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

  • Zuständige Stellen

    Weitere Dienstleister

    Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
    Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    435,00 EUR bis 1.920,00 EUR Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 24.07.2025

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