Auch Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges liegen immer noch viele Kampfmittel und Fundmunition unentdeckt unter der Erde. Durch Witterungseinflüsse, chemische Zersetzung, Korrosion oder Deformierungen infolge eines Aufschlages wird die Empfindlichkeit und damit Gefährlichkeit von Fundmunition / Kampfmittel um ein Wesentliches höher.
Wenn eine Privatperson, Firma oder eine behördliche Institution Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchführen möchte, gibt es eine Verpflichtung, eine Überprüfung des Grundstückes zu beantragen. Militärische Sprengstoffe können nahezu unbegrenzt wirksam bleiben. Zudem können Sicherheitselemente durch Abschuss oder Abwurf außer Kraft gesetzt worden sein. Lageveränderung, mechanisches Einwirken oder gar das Aufnehmen eines Kampfmittels können eine Detonation auslösen. Es besteht also Lebensgefahr beim Umgang mit Kampfmitteln / Fundmunition.
Diese Anfragen sind gesetzlich verpflichtend.
Bei Missachtung der Vorgabe des Gesetzes sind Geldbußen bis zu 20.000,- € vorgesehen.
Wird z. B. im Garten eines Gründstückes zufällig eine Granate gefunden, wird diese kostenfrei für den Grundstückseigentümer beseitigt. Dies beinhaltet auch die Vernichtung des Kampfmittels (sog. Zufallsfunde).
Wird für die Erstellung eines Einfamili-enhauses ein Grundstück durch eine Rahmenvertragsfirma abgesucht und dabei ein Bombenblindgänger festgestellt und geborgen, so sind die Arbeiten zur Freilegung des Blindgänger für den Eigentümer kostenpflichtig.
Die Kosten für die Entschärfung, ggf. für die Sprengung, sowie für das Vernichten und für den Abtransport des Kampfmittels trägt das Land Bremen. Diese Maßnahmen gehören zu den gefahrenabwehrenden Aufgaben des Staates.
6 Wochen Die Bearbeitung eines Antrages dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen
Aktualisiert am 31.01.2025