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BREXIT aufenthaltsrechtliche Folgen Reisen und Auslandsaufenthalt

  • Basisinformationen

    Großbritannien und Nordirland sind mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

    Nach § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes sind Großbritannien und Nordirland für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 weiter ein Mitliedstaat der Europäischen Union. Das bedeutet, dass sie in 2020 weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts. Britische Staatsangehörige benötigen bis zum 31.12.2020 daher keine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie in Bremen wohnen möchten.

    Ab dem 01. Januar 2021 haben britische Staatsangehörige, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, gleichsam eingefroren. Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes". Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen.

    Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie vom Migrationsamt erhalten. Daher sind alle britischen Staatsangehörigen dazu verpflichtet, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet dort anzuzeigen. Näheres finden Sie unter "Ablauf".

    Grundsätzlich können britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen über den 31.12.2020 hinaus weiter beschäftigt werden, wenn diese bereits vorher dort beschäftigt waren.

    Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und Beschäftigung für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige finden Sie unter "Weitere Informationen".

  • Ablauf

    Die Aufenthaltsanzeige muss im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 erfolgen. Die Aufenthaltsanzeige kann formlos, per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de, oder postalisch erfolgen.

    Eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich.

    Bitte fügen Sie Ihrer Aufenthaltsanzeige unbedingt eine Kopie Ihres aktuellen, britischen Nationalpasses bei.

    Für die Bearbeitung Ihrer Aufenthaltsanzeige benötigen wir noch zwei Nachweise darüber, dass Sie sich aktuell im Bundesgebiet aufhalten und auch schon vor dem 01.01.2021 hier aufgehalten haben. Das können zum Beispiel Rechnungen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen usw. sein. Eine Meldebescheinigung allein, reicht als Nachweis leider nicht aus. 

    Sollten wir weitere Unterlagen benötigen oder Rückfragen haben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Nach der Anzeige erhalten Sie vom Migrationsamt eine Bestätigung und weitere Informationen.

    Wenn Sie überlegen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, wenden Sie sich gern für eine unverbindliche Beratung an unsere Staatsangehörigkeitsbehörde: (siehe unter "Weitere Informationen").

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Über die Kosten für Ihr neues Aufenthaltsdokument im Jahr 2021 werden wir Sie schriftlich informieren.

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 05.11.2025

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