Ihre Ehe wurde im Ausland geschieden? Daran sollten Sie denken!
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Scheidungsurteile, behördliche Scheidungen und Privatscheidungen grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Zu ihrer Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen diese ausländischen Entscheidungen in Ehesachen in der Regel der förmlichen Anerkennung (§ 107 FamFG).
Die förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn
vorliegt.
Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bzw. des Oberlandesgerichtspräsidenten nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt. Scheidungsfolgesachen sind z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Zivilgerichte zuständig.
§ 107 FamFG spricht ausdrücklich von „Ehe“. Auflösungen von Lebenspartnerschaften werden somit nicht erfasst.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland (§ 107 Abs. 9 FamFG). Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden.
Die Ehe wurde im Ausland geschieden.
(im Original)
Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
(entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
durch Vorlage der Anmeldung zur Eheschließung, sofern keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe in Bremen wohnhaft ist.
falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
Wo kann ich mehr erfahren?
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG
Aktualisiert am 06.10.2025