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Ehe: Nachbeurkundung von Eheschließungen im Ausland Partnerschaft und Familie

Sie haben im Ausland geheiratet und sind sich nicht sicher, ob die Ehe hier gültig ist?

  • Basisinformationen

    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Bei Urkunden aus einigen Ländern sollte die Urkunde mit einer Apostille (Überbeglaubigung) bzw. Legalisation versehen sein. Genauere Informationen dazu können Sie bei uns telefonisch, persönlich oder per E-Mail erhalten.
    Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben (siehe auch unter "Weitere Informationen").

    Sie sind nicht verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber die Nachbeurkundung hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.

    Voraussetzungen

    Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

    • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling oder
    • Sie haben vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet, dem einer von Ihnen angehört, wobei keiner zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, z.B. zwei türkische Staatsangehörige die auf dem türkischen Generalkonsulat geheiratet haben.
    • Einer von Ihnen muss seinen Wohnsitz in Bremen haben.
  • Ablauf

    • Die personliche Vorsprache im Standesamt mindestens eines Ehepartners ist erforderlich.
    • Bei der Vorsprache müssen die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
    • Bei Bedarf stellt das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

    Weitere Hinweise

    Hinweise/Besonderheiten

    Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt - das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

    Sollte einen Nachweis benötigt werden, können jeweils Eheurkunden angefordert werden.

    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, kann beim Standesamt des Heimatortes beantragt werden, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

  • Benötigte Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde)

      über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
    • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

      beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte

    • bei Geburt der Eheleute im Ausland:

      die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

    • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
      • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
      • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
      • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
    • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

      Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
    • weitere Unterlagen

      Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    112,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
    51,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
    88,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
    135,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen
    72,00 EUR ggf. Angleichung von Namen
    36,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
    15,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
    8,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Keine Angabe möglich.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 10.11.2025

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