zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:

Einbürgerung Migration und Integration

Sie sind Ausländer:in und leben schon längere Zeit in Deutschland? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen deutsche:r Staatsangehörige:r werden.

Erfreulicherweise entscheiden sich immer mehr ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.

Derzeit werden Anträge aus dem 1. Quartal 2023 abschließend bearbeitet. Sobald sich Ihr Antrag in der abschließenden Bearbeitung befindet, werden wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen. 

Bitte beachten Sie, dass aus Gründen der Gleichbehandlung die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge grundsätzlich nach Eingangsdatum erfolgt.

  • Basisinformationen

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger oder gleichberechtigte Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
    • als Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin Freizügigkeit in der Europäischen Union genießen,   
    • außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

    Voraussetzungen

    Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

    • Sie wohnen in Bremen
    • Sie verfügen über einen 5-jährigen Inlandsaufenthalt
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
    • Sie bekennen sich zum Grundgesetz
    • Sie sind im Besitz eines gefestigten Aufenthaltstitels
    • Sie beziehen kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
    • Sie haben keine Vorstrafen
    • Sie besitzen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

    Mit dem sogenannten "Quick-Check" haben Sie die Möglichkeit unverbindlich zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Der Online-Dienst "Quick-Check" wird von die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gestellt.  

    Ausnahmen von den aufgeführten Voraussetzungen sind unter Umständen möglich. Weitere Informationen finden Sie auch unter „Häufig gestellte Fragen“. Gerne können Sie zur weiteren Klärung auch Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde aufnehmen.

  • Ablauf

    1. Beratung

    Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, ist es sinnvoll, eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Nutzung des sogenannten Quick-Checks durchzuführen. Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie zudem auf der Internetseite "Wege zur Einbürgerung" (Link unter "Weitere Informationen")  sowie unter „Häufig gestellte Fragen“. Gerne informieren wir Sie auch im Rahmen eines telefonischen Beratungsgespräches über die Einbürgerungsvoraussetzungen. Für ein Beratungsgespräch nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf (0421 – 361 – 88670. Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Im Beratungsgespräch werden Ihnen die Voraussetzungen für die Einbürgerung erläutert und Sie bekommen individuelle Informationen zum Verfahren. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

    Wenn Sie sich sicher sind, dass eine Einbürgerung für Sie in Betracht kommt und Sie auf eine telefonische oder schriftliche Beratung verzichten möchten, können Sie den Einbürgerungsantrag auch ohne vorherige Beratung stellen. Benutzen Sie hierfür bitte das Formular zur Beantragung der Einbürgerung. Dieses finden Sie unter „Formulare“.

    2. Antragstellung

    Eine Antragsabgabe kann derzeit nur postalisch erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben. Die benötigten Unterlagen senden Sie uns bitte ausschließlich in Kopie zu. Die Gebühren werden erst fällig, wenn die Einbürgerungsbehörde Sie zur Zahlung der Gebühr auffordert. Von einer Überweisung bitten wir abzusehen. Das ausgefüllte Antragsformular sowie Kopien aller benötigten Unterlagen senden Sie bitte an folgende Adresse:

    Migrationsamt

    Staatsangehörigkeitsbehörde

    Postfach 10 78 49

    28078 Bremen

    (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48).

    3. Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages

    Nach Eingang Ihres Antrages werden Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Sollte noch etwas fehlen, zum Beispiel der Einbürgerungstest, können Sie diese Unterlagen auch noch nachreichen.

    Erfreulicherweise entscheiden sich immer mehr ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.

    Nach erfolgter Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages werden wir wieder Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Einbürgerungsurkunde mit Ihren Personalien ausgestellt. Sie erhalten dann eine Einladung zur persönlichen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

  • Benötigte Unterlagen

    • Im Antragsformular wird beschrieben, welche Unterlagen in Ihrer Lebenssituation im Regelfall benötigt werden.

      Für die Einbürgerung ist die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen erforderlich.

      Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, ist von Ihrer persönlichen Lebenssituation abhängig.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    255,00 EUR pro Person
    51,00 EUR für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen den Antrag stellen

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Verfahrensdauer kann sich derzeit aufgrund einer Vielzahl von Einbürgerungsanträgen verzögern und über mehrere Monate andauern.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Häufige Fragen

  • Ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts bereits in Kraft getreten?

    Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.

  • Ich habe Interesse an einer Einbürgerung und möchte mich gerne beraten lassen. Wie muss ich vorgehen?

    Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie auf dieser Internetseite sowie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Wege zur Einbürgerung". 

    Für eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen benutzen Sie bitte den Quick Check (siehe Online Service). Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter folgender Rufnummer 0421 – 361 - 88670 (Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). 

    Alternativ können Sie uns eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

  • Ich möchte den Einbürgerungsantrag abgeben. Was muss ich beachten?

    Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe nicht möglich. 

    Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag mit den angeforderten Unterlagen per Post zu (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48). Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur Kopien zusenden. 

    Kontrollieren Sie bitte zudem, ob Sie den Antrag unterschrieben haben.

    Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

  • Werden zur Antragsabgabe Original-Dokumente benötigt?

    Nein, bitten senden Sie uns zunächst nur Kopien zu. Im späteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens werden wir Sie zur Vorlage einiger Original-Dokumente auffordern.

  • Ich möchte Unterlagen zu meinem Einbürgerungsantrag nachreichen. Wie muss ich vorgehen?

    Sie können uns Ihre Unterlagen gerne in Kopie per Post zusenden. Bitte adressieren Sie Ihre Post an die Einbürgerungsbehörde. Es wäre zudem hilfreich, wenn Sie auf dem Poststück Ihr Aktenzeichen notieren.

  • Welche Unterlagen werden bei einem Einbürgerungsantrag benötigt?

    Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragsteller:innen abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie im Antragsformular, durch ein telefonisches Beratungsgespräch oder durch die Kontaktaufnahme per E-Mail.

  • Wird das eingereichte Passfoto auch auf dem Reiseausweis bzw. Personalausweis erscheinen?

    Nein, für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses werden biometrische Fotos benötigt.

  • Wie lange muss ich in Deutschland leben, um eingebürgert werden zu können?

    Es wird in der Regel ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Deutschland benötigt. 

    Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. 

  • Ich verfüge noch nicht über einen 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt. Kann ich trotzdem schon eingebürgert werden?

    Ja, die Aufenthaltszeiten können in bestimmten Einzelfällen verkürzt werden. Eine Verkürzung auf bis zu 3 Jahre ist möglich, wenn 

    • besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement vorliegen, 
    • keine Sozialleistungen bezogen werden
    • die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt

    Alternativ:

    Wenn Sie mit einem deutschen Ehegatten/ einer deutschen Ehegattin verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen/ einer deutschen Staatsangehörigen leben, benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

  • Benötige ich eine Niederlassungserlaubnis, um eingebürgert zu werden?

    Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

    Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß

    nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

  • Welches Sprachniveau ist für eine Einbürgerung notwendig?

    Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt. Das Sprachzertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) auf dem Sprachniveau B1 wird ebenfalls anerkannt.

    Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen. 

  • Muss ich einen Einbürgerungstest absolvieren?

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

    Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

  • Ich habe bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nun bin ich nach Bremen umgezogen bzw. aus Bremen weggezogen. Was muss ich beachten?

    Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

  • Kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

    Ja, die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen.

    Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf Grundlage des Rechts Ihres Herkunftsstaates verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich vor der Einbürgerung an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Herkunftslandes wenden.

  • Erhalte ich bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auch gleichzeitig einen deutschen Reisepass bzw. einen deutschen Personalausweis?

    Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

    Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder im Internet unter www.service.bremen.de.

  • Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, wiedererlangt werden?

    Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.

  • Kann ich auch als deutscher Staatsangehörige nun eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ist hierfür eine Genehmigung notwendig?

    Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

    Unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben möchten.

  • Meine Einbürgerung war mit der Auflage verbunden, die weitere Staatsangehörigkeit zum späteren Zeitpunkt (zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) aufgeben zu müssen. Muss ich die Auflage weiterhin erfüllt werden?

    Nein, durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist die erteilte Auflage hinfällig geworden. 

Aktualisiert am 05.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm