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Einbürgerung für heimatlose Ausländerinnen und Ausländer beantragen

  • Migration und Integration

Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer können Sie sich unter erleichterten Voraussetzungen einbürgern lassen.

  • Basisinformationen

    Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

    Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem

    • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern
    • zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ausüben.
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
      • sich frei in der EU bewegen,
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten und
      • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen.

    Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,

    • wenn Sie staatenlos sind oder
    • wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen und
      • Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
      • sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Den gleichen Status haben Sie auch, wenn Sie Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers sind und sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.

    Ihre Ehepartnerin- oder Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie. Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

    Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

    Voraussetzungen

    • Sie sind staatenlos oder
      • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates und mussten Ihre Heimat im Zusammenhang dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) auf, oder
      • Sie sind Kind einer heimatlosen Ausländerin oder eines heimatlosen Ausländers und hielten sich am 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie müssen vor dem 01.01.1991 geboren sein
    • Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf. Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder werden auf Antrag miteingebürgert, auch wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
    • Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden.
      • Sind Sie zu Geldstrafe verurteilt worden oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird die Verurteilung nicht berücksichtigt.
      • Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus.
  • Ablauf

    1. Beratung
    Bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen, ist es sinnvoll, eine unverbindliche Prüfung der Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Nutzung des sogenannten Quick-Checks durchzuführen. Der Quick-Check wird von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration bereitgestellt. Den Quick-Check finden Sie unter „Weitere Informationen“. 

    Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie zudem auf der Internetseite "Wege zur Einbürgerung" (Link unter "Weitere Informationen") sowie im Register „Häufige Fragen“. 

    Gerne informieren wir Sie auch im Rahmen eines telefonischen Beratungsgespräches über die Einbürgerungsvoraussetzungen. Für ein Beratungsgespräch nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf (0421 – 361 – 88670, telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Im Beratungsgespräch werden Ihnen die Voraussetzungen für die Einbürgerung erläutert und Sie bekommen individuelle Informationen zum Verfahren. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

    Wenn Sie sich sicher sind, dass eine Einbürgerung für Sie in Betracht kommt und Sie auf eine telefonische oder schriftliche Beratung verzichten möchten, können Sie den Einbürgerungsantrag auch ohne vorherige Beratung stellen. Benutzen Sie hierfür bitte das Formular zur Beantragung der Einbürgerung. Dieses finden Sie unter „Formulare“.

    2. Antragstellung
    Eine Antragsabgabe kann derzeit nur postalisch erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben. Die benötigten Unterlagen senden Sie uns bitte ausschließlich in Kopie zu. Die Gebühren werden erst fällig, wenn die Einbürgerungsbehörde Sie zur Zahlung der Gebühr auffordert. Von einer Überweisung bitten wir abzusehen. Das ausgefüllte Antragsformular sowie Kopien aller benötigten Unterlagen senden Sie bitte an folgende Adresse:

    Migrationsamt
    Staatsangehörigkeitsbehörde
    Postfach 10 78 49
    28078 Bremen
    (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48).

    3. Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages
    Nach Eingang Ihres Antrages werden Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. 
    Erfreulicherweise entscheiden sich immer mehr ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Die steigende Anzahl der Anträge führt in der Folge aber leider auch zu einer längeren Bearbeitungsdauer.
    Nach erfolgter Prüfung Ihres Einbürgerungsantrages werden wir wieder Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird die Einbürgerungsurkunde mit Ihren Personalien ausgestellt. Sie erhalten dann eine Einladung zur persönlichen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Einbürgerung
    • gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose oder für Ausländer
    • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
      • Geburtsurkunde
      • Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    255,00 EUR pro Person
    51,00 EUR für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen den Antrag stellen

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Antragstellung eines Einbürgerungsantrages ist nicht an Fristen gebunden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Verfahrensdauer kann sich derzeit aufgrund einer Vielzahl von Einbürgerungsanträgen verzögern und über mehrere Monate andauern.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts bereits in Kraft getreten?

    Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht unter anderem die Verkürzung des erforderlichen Inlandsaufenthalts von 8 auf 5 Jahre und die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.

  • Ich habe Interesse an einer Einbürgerung und möchte mich gerne beraten lassen. Wie muss ich vorgehen?

    Es freut uns, dass Sie Interesse an einer Einbürgerung haben. Umfangreiche Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie auf dieser Internetseite sowie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Wege zur Einbürgerung". 

    Für eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen benutzen Sie bitte den Quick Check (siehe Online Service). Gerne beraten wir Sie auch telefonisch unter folgender Rufnummer 0421 – 361 - 88670 (Telefonische Erreichbarkeit: montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). 

    Alternativ können Sie uns eine E-Mail (Einbuergerung@migrationsamt.bremen.de) schreiben. Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrer E-Mail Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie eine Telefonnummer angeben. 

  • Ich möchte den Einbürgerungsantrag abgeben. Was muss ich beachten?

    Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe nicht möglich. 

    Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag mit den angeforderten Unterlagen per Post zu (Alternativ: Einwurf in den Hausbriefkasten/Stresemannstraße 48). Bitte beachten Sie, dass Sie uns nur Kopien zusenden. 

    Kontrollieren Sie bitte zudem, ob Sie den Antrag unterschrieben haben.

    Bedenken Sie bitte, dass jede Einbürgerungsbewerberin/jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen eigenen Antrag ausfüllen muss.

  • Werden zur Antragsabgabe Original-Dokumente benötigt?

    Nein, bitten senden Sie uns zunächst nur Kopien zu. Im späteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens werden wir Sie zur Vorlage einiger Original-Dokumente auffordern.

  • Ich möchte Unterlagen zu meinem Einbürgerungsantrag nachreichen. Wie muss ich vorgehen?

    Sie können uns Ihre Unterlagen gerne in Kopie per Post zusenden. Bitte adressieren Sie Ihre Post an die Einbürgerungsbehörde. Es wäre zudem hilfreich, wenn Sie auf dem Poststück Ihr Aktenzeichen notieren.

  • Welche Unterlagen werden bei einem Einbürgerungsantrag benötigt?

    Welche Dokumente genau benötigt werden, ist von der jeweiligen Lebenssituation der Antragsteller:innen abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie im Antragsformular, durch ein telefonisches Beratungsgespräch oder durch die Kontaktaufnahme per E-Mail.

  • Wie weise ich meine Identität und Staatsangehörigkeit nach?

    Mit der Vorlage eines aktuell gültigen Nationalpasses.

    In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025 (1 C 27.24) verwiesen, wonach die Identität durch einen Nationalpass nachzuweisen ist.

    Auch anerkannte Flüchtlinge sind nicht pauschal von der Passbeschaffung befreit. Nur wenn die Beschaffung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, können im Rahmen einer Stufenprüfung auch andere Nachweise zur Klärung der Identität dienen.

  • Wird das eingereichte Passfoto auch auf dem Reiseausweis bzw. Personalausweis erscheinen?

    Nein, für die Beantragung des Personalausweises bzw. Reisepasses werden biometrische Fotos benötigt.

  • Wie lange muss ich in Deutschland leben, um eingebürgert werden zu können?

    Es wird in der Regel ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Deutschland benötigt. 

    Bitte beachten Sie, dass nur Zeiten angerechnet werden können, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis besaßen. Zeiten in denen Sie von der Ausländerbehörde eine sogenannte Duldung erhielten, können nicht angerechnet werden. 

  • Ich verfüge noch nicht über einen 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt. Kann ich trotzdem schon eingebürgert werden?

    Ja, sofern eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht. In dem Fall benötigen Sie einen dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.

  • Benötige ich eine Niederlassungserlaubnis, um eingebürgert zu werden?

    Nein, eine Einbürgerung ist auch mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich.

    Allerdings ist im Regelfall eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß

    nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

  • Welches Sprachniveau ist für eine Einbürgerung notwendig?

    Es werden Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau benötigt. Diese werden in der Regel durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen. Bitte beachten Sie, dass das Sprachzertifikat nur anerkannt werden kann, wenn der Sprachkursträger über eine TELC Lizenz verfügt. Das Sprachzertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ (DTZ) auf dem Sprachniveau B1 wird ebenfalls anerkannt.

    Alternativ können Sie Ihre Sprachkenntnisse auch mit einem deutschen Schulabschluss, einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung bzw. eines abgeschlossenen deutschsprachigen Studiums nachweisen. 

  • Muss ich einen Einbürgerungstest absolvieren?

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland mit Hilfe eines Einbürgerungstestes nachweisen. Beratung und Anmeldung für den Einbürgerungstest erfolgt bei den Volkshochschulen (VHS).

    Sofern Sie über einen deutschen Schulabschluss verfügen, wird kein Einbürgerungstest benötigt. Auch bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studium ist in bestimmten Fällen kein Einbürgerungstest notwendig.

  • Ich habe bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt. Nun bin ich nach Bremen umgezogen bzw. aus Bremen weggezogen. Was muss ich beachten?

    Wenn Sie umgezogen sind, ändert sich die Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages. Sie müssen jedoch in Ihrem neuen Wohnort keinen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Bitte benachrichtigen Sie die bisher zuständige Einbürgerungsbehörde über Ihren Umzug. Diese wird den gesamten Einbürgerungsvorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weiterleiten.

  • Kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

    Ja, die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen.

    Allerdings kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf Grundlage des Rechts Ihres Herkunftsstaates verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich vor der Einbürgerung an die Botschaft oder ein Konsulat Ihres Herkunftslandes wenden.

  • Erhalte ich bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde auch gleichzeitig einen deutschen Reisepass bzw. einen deutschen Personalausweis?

    Nein, den Reisepass bzw. Personalausweis müssen Sie separat beim BürgerServiceCenter beantragen.

    Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Behördennummer 115 oder im Internet unter www.service.bremen.de.

  • Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, wiedererlangt werden?

    Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.

  • Kann ich auch als deutscher Staatsangehörige nun eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Ist hierfür eine Genehmigung notwendig?

    Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

    Unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes ab, dessen Staatsangehörigkeit Sie erwerben möchten.

  • Meine Einbürgerung war mit der Auflage verbunden, die weitere Staatsangehörigkeit zum späteren Zeitpunkt (zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) aufgeben zu müssen. Muss ich die Auflage weiterhin erfüllt werden?

    Nein, durch die Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist die erteilte Auflage hinfällig geworden. 

Aktualisiert am 30.04.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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