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Eine standortbezogene Vorprüfung für die Feststellung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Bergbau beantragen

Wenn Sie ein bergbauliches Neu-, Änderungs- oder Erweiterungs-vorhaben planen oder sich Vorhaben kumulieren, müssen Sie in bestimmten Fällen eine standortbezogene Vorprüfung veranlassen, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind und ein bergbauliches Neu-, Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben planen, oder sich Vorhaben kumulieren, und die Voraussetzungen für die Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung vorliegen, muss die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung durchführen. Mit dieser standortbezogenen Vorprüfung stellt die Behörde fest, ob für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtend ist. Die standortbezogene Vorprüfung findet in 2 Stufen statt:

    Stufe 1:

    • Die Behörde prüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten an Ihrem Vorhabenstandort vorliegen.
    • Wenn dies zutrifft, folgt Stufe 2.

    Stufe 2: 

    • Die Behörde überprüft, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.
    • Bei der Prüfung richtet sich die Behörde nach den Kriterien:
      • Merkmale der Vorhaben
      • Standort des Vorhabens
      • Art und Merkmale möglicher Auswirkungen.

    Sie sind verpflichtet die Vorprüfung vorzubereiten und der zuständigen Behörde geeignete Angaben zu den Merkmalen des Neu- oder Erweiterungsvorhabens, des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen zu machen.

    Folgende Vorhaben benötigen beispielsweise eine standortbezogene Vorprüfung: 

    • Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung oder Leitungen zum Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz einschließlich solcher aus Kalihalden, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km
    • Erdgas-Untergrundspeicher mit einem Fassungsvermögen von 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter
    • Untergrundspeicher für Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von 10.000 Tonnen bis weniger als 50.000 Tonnen
    • sonstige Tiefbohrungen ab 1.000 Metern Teufe zur Aufsuchung von Bodenschätzen,
    • sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen 

    Neben der standortbezogenen Vorprüfung gibt es auch noch eine allgemeine Vorprüfung. Welche Vorhaben sich für die standortbezogene Vorprüfung qualifizieren, können Sie der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) entnehmen.

    Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens, des Standorts oder durch Ihre Vorkehrungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein.

    Voraussetzungen

    • Sie sind mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig und planen ein bergbauliches Neu-, Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben oder 
    • Ihr Vorhaben steht in engem Zusammenhang mit weiteren Vorhaben derselben Art (unabhängig vom Unternehmen) und die Voraussetzungen für die Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung liegen in Summe vor oder
    • Sie haben noch keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt oder die Prüfwerte werden erneut erreicht oder überschritten
    • Ihr Vorhaben ist entweder:
      • in der UVP-V Bergbau als standortbezogene Vorprüfung aufgeführt oder
      • im UVPG, Anlage 1, Spalte 2 mit „S“ aufgeführt
  • Ablauf

    Sie können die standortbezogene Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen. 

    Standortbezogene Vorprüfung online über die Plattform „BergPass“ beantragen

    • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
      • Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion oder
      • ein Unternehmenskonto.
    • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. 

    Standortbezogene Vorprüfung direkt bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:

    • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
    • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein. 

    Weitere Verfahrensschritte: 

    • Die zuständige Bergbehörde prüft, ob für die Zulassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist oder führt eine UVP-Vorprüfung auf Antrag des Vorhabensträgers durch
    • Sofern die zuständige Behörde eine Vorprüfung vorgenommen hat, gibt sie das Ergebnis der Feststellung der UVP-Pflicht der Öffentlichkeit bekannt und nennt die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht.
    • Ist eine UVP durchzuführen, dann wird in der Regel im nächsten Schritt der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt. Dazu unterrichtet und berät Sie die Bergbehörde frühzeitig über Inhalt, Umfang, Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen.
    • Die zuständige Behörde kann Ihnen Gelegenheit zu einer Besprechung des Untersuchungsrahmens geben.
    • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf: 
    Die Feststellung der UVP-Pflicht können Sie nicht anfechten. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, kann in einem gerichtlichen Verfahren lediglich geprüft werden, ob die Vorprüfung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

  • Benötigte Unterlagen

    • In den Stufen 1 und 2 der Vorprüfung müssen Sie unterschiedliche Angaben machen:

      In Stufe 1:

      • Angaben über besondere örtliche Gegebenheiten und relevante Schutzkriterien 

      Kommen Sie selbst zu der Erkenntnis, dass bei Ihrem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, können Sie die Stufe 2 ausfüllen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, müssen Sie die Stufe 2 ausfüllen.

      In Stufe 2:

      • Angaben über die physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten,
      • Angaben über den Standort des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, sowie über die Schutzgüter, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
      • mögliche erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
        • der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
        • der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
          Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.
    • Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    bis 96,73 EUR Kostenhöhe nach Zeitaufwand: Für eine Beamtin oder einen Beamten der Lauf-bahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe.
    bis 79,31 EUR Kostenhöhe nach Zeitaufwand: Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn-gruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe.
    bis 62,88 EUR Kostenhöhe nach Zeitaufwand: Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn-gruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleich-barer Entgeltgruppe.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    6 Wochen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 24.02.2026

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