Wenn Sie in Deutschland leben und bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland gesundheitlich geschädigt wurden, dann können Sie, abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen, eine Einmalzahlung erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie in Deutschland leben und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden sind und gesundheitliche Schäden erlitten haben, dann können Sie eine Einmalzahlung zwischen EUR 2.821 und EUR 31.026 erhalten. Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von Ihrem Grad der Schädigungsfolgen (GdS mindestens 30).

Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr dauert.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie haben sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort ein anerkanntes schädigendes Ereignis erlitten.
  • Sie haben aufgrund des schädigenden Ereignisses gesundheitliche Schäden mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 erlitten.
  • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
    • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:
    • Nachweis über das anerkannte schädigende Ereignis bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
    • Nachweis über den Grad der Schädigungsfolgen (zum Beispiel ärztliche Atteste)