Häufig gestellte Fragen

  • Die Sachbearbeiter:innen können Sie telefonisch dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr erreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Telefonnummer der Sachbearbeiter:innen auch die Sammelrufnummer 361-94300 benutzen können.

  • Sie können Basiselterngeld vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes beziehen. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Sie können als Eltern das Basiselterngeld maximal 14 Monate untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Basiselterngeld beziehen kann.

    Für Geburten ab dem 01.04.2024 gilt eine gesetzliche Neuregelung für die Möglichkeit der Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist dann nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim Elterngeld Plus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und besonders frühgeborenen Kindern.

    Wenn Sie alleinerziehend sind oder aus einem anderen Grund nur alleine einen Anspruch auf Elterngeld haben, können Sie den Gesamtanspruch auf Basiselterngeld (14 Monate) alleine geltend machen.

    Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten zusätzliche Elterngeldmonate (genauere Erläuterungen finden Sie unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?) 

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Das Elterngeld Plus können alle Mütter und Väter nutzen, die ihr Elterngeld länger beziehen möchten: Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Elterngeld Plus ist somit auch über dem 14. Lebensmonat hinaus möglich. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrags. Das Elterngeld Plus ist besonders auf Eltern ausgerichtet, die während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachgehen möchten.

    Für Eltern besonders früh geborener Kinder gelten andere Zeiträume (genauere Regelungen unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?)

    Weitere Informationen und Beispiele zum Elterngeld Plus finden Sie unter:
    www.elterngeld-plus.de

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Entscheiden Sie sich als Elternpaar zeitgleich in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Dafür müssen Sie beide gleichzeitig in mindestens 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Sie können frei entscheiden, wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen Ihres Elterngeldbezugszeitraums in Anspruch nehmen möchten.
    Auch Alleinerziehende, die in 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind, können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann 2 bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
    Bitte beachten Sie:
    Ab dem 15. Lebensmonat (Ausnahme: besonders früh geborene Kinder, siehe nächster Punkt) des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Abhängig davon, wie früh das Kind zur Welt kommt, erhalten die Eltern bis zu 4 Monate länger Elterngeld.

    • Mindestens 6 Wochen zu früh geboren: 13 (plus 1) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 8 Wochen zu früh geboren: 14 (plus 2) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 12 Wochen zu früh geboren: 15 (plus 3) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 16 Wochen zu früh geboren: 16 (plus 4) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

    Als Nachweis über die besonders frühe Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen.

  • Zur digitalen Beantragung des Elterngelds können Sie den Antrag auf Elterngeld digital/online ausfüllen, ihn dann ausdrucken und unterschrieben an die Elterngeldstelle in Bremen versenden. Hier hilft Ihnen ein Antragsassistent und leitet Sie durch den Antrag. 

    Den ElterngeldDigital Antrag finden sie hier: https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld

    Alternativ können Sie auch nur den Onlinedienst „Einfach Leistungen für Eltern (ELFE)“ nutzen: https://onlinedienste.bremen.de/Onlinedienste/Service/Entry/ELFE

  • Dies ist eine Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen, welche Sie der Elterngeldstellle mitteilen müssen. Die Elterngeldstelle prüft dann den persönlichen Sachverhalt.

  • Auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes wird das Elterngeld angerechnet. Ausnahmen gibt es, wenn der/ die Berechtigte vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hat.

  • Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html

  • Kindergeld ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kindergeld sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html