Sie möchten Elterngeld beantragen? Hier erfahren Sie, wie das Elterngeld berechnet wird.

Ansprechperson


Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld (ohne Berücksichtigung von Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung für Geburten bis zum 30.06.2015)
  • mit Bezug von ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens wird als Einkommensnachweis benötigt:

  • bei Nichtselbstständigen: Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen
  • bei Selbstständigen: Steuerbescheid

Sonstige Bezüge (insbesondere Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten in Höhe von 83,33 EUR abgezogen.

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300,00 EUR und maximal 1.800 EUR.

Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet:

  • In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.
  • In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.
  • Geringverdienende: Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 EUR Netto-Einkommen hatten, bekommen Sie mehr als 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens und damit mehr Elterngeld. Dann steigt der Prozentsatz, den Sie von Ihrem Einkommens-Unterschied als Elterngeld bekommen. Je weniger Netto-Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz. Wenn Sie zwischen 1.240 EUR und 1.200 EUR hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent. Wenn Sie zwischen 1.200 EUR und 1.000 EUR hatten, bekommen Sie 67 Prozent. Wenn Sie weniger als 1.000 EUR hatten, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent. 

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.

Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren".

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular
  • Geburtsbescheinigung
    • mit dem Verwendungszweck "zur Beantragung von Elterngeld", bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind.
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Nachweis über die besonders frühe Geburt
    • durch ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.
  • Beschäftigungsnachweis
  • Bescheinigung über Mutterschaftsbezüge, Abrechnung vom Arbeitgeber zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
  • Gehaltsabrechnungen
    • bei nichtselbstständiger Tätigkeit der Mutter: aus den 14 Monaten vor der Geburt
    • bei nichtselbstständiger Tätigkeit des Vaters: aus den 12 Monaten vor der Geburt

    Die Abrechnungen können auch als Kopien vorgelegt werden.

  • Einkommensnachweis bei selbstständiger Tätigkeit
    • Bei selbstständiger Tätigkeit dient als Einkommensnachweis der Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes.  Bei Einkommensausfällen in diesem Veranlagungszeitraum (z.B. schwangerschaftsbedingte Erkrankungen) wird auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt.
    • Werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wird auch hierüber ein Nachweis benötigt. Erforderlich ist auch eine Erklärung über die Fortführung der Tätigkeit im Bezugszeitraum. Wird die Tätigkeit stillgelegt / eingeschränkt, eine Ersatzkraft eingestellt, übernimmt bereits vorhandenes Personal zusätzliche Aufgaben, usw.. Ggf. ist dann noch eine Einschätzung der erwarteten Einnahmen im Bezugszeitraum nötig. Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgt die endgültige Berechnung der Anspruchshöhe.
  • Nachweis bei Mischeinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit)
    • Liegen in den 12 Monaten vor Geburt oder im Jahr vor Geburt Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit vor, werden die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten aus dem Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr herangezogen.
  • Je nach Ihrer individuellen Situation können weitere Unterlagen nötig sein. Weitere Hinweise finden Sie in den Antragsunterlagen.