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Emissionsrelevante Änderung bei einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage anzeigen

Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

    Die Anzeigepflicht gilt in der Regel für alle genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.

    Bei aggregierten Feuerungsanlagen müssen Sie die geplante Inbetriebnahme anzeigen, wenn die kombinierte Feuerungswärmeleistung mehr als 1 MW und weniger als 50 MW beträgt.

    Die von Ihnen mitgeteilten Angaben trägt die für Sie zuständige Behörde anschließend in ein Anlagenregister ein, das öffentlich zugänglich ist.

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine emissionsrelevante Änderung an einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage durchführen.

  • Ablauf

    • Füllen Sie das PDF-Formular aus. 
      • Den Link zum Formular finden Sie unter „Formulare“.
    • Senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail an die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
    • Die zuständige Stelle bearbeitet die Anzeige und trägt die gemeldete Änderung in das Anlagenregister ein. 
    • Nachdem Ihre Anzeige eingegangen ist, informiert Sie die zuständige Stelle, falls Sie für die Registrierung noch weitere Unterlagen einreichen müssen. 
    • Die zuständige Stelle informiert Sie, sobald die Änderung im Anlagenregister registriert wurde.

    Weitere Hinweise

    • Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegen.
    • Rechtsbehelf:

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

  • Benötigte Unterlagen

    • Vollständige schriftliche oder elektronische Anzeige
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die emissionsrelevante Änderung einer Anlage ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Es gibt keine Frist für die Bearbeitung.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 24.08.2026

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