Häufig gestellte Fragen

  • Dies ist nicht möglich. Die Beurteilung ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.

  • Dies kann nicht einheitlich beantwortet werden. Das Finanzamt muss prüfen, ob die Voraussetzung für eine „Erstattung“ vorliegen. In komplexen Fällen kann es zu Rückfragen kommen, welche die Bearbeitung verzögern.

    Ebenso sind ggf. noch weitere Punkte bezüglich der Lohnsteueranmeldung zu prüfen bzw. klärungsbedürftig sind. Auch dies kann zu Rückfragen führen und ggf. Verzögerungen auslösen. Die Abarbeitung erfolgt jedoch schnellstmöglich.

  • Die Arbeitgeber können die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die 

    1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist), 
    2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und 
    3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 

    anzumelden und abzuführen ist.

    Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. 

    Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies dient statistischen Zwecken.

  • Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe kann die Refinanzierung nicht verschoben werden. 

    Selbst im Falle einer späteren Auszahlung bleibt für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend.

  • Es gibt Fälle in denen der Arbeitnehmer die EPP erst nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhält. Dies sind z. B. Fälle der Pauschalbesteuerung bei Minijobs, bei denen es sich nicht um das erste Dienstverhältnis handelt oder der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht verpflichtet ist eine Lohnsteueranmeldung abzugeben. 

    Die Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.

  • Liegen alle Voraussetzungen vor, bekommen Minijobber („520-Euro-Kräfte“) die Energiepreispauschale von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann die ausgezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung „erstattet“ bekommen.

    Die Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch den Arbeitgeber selbst bzw. einen Vertreter der beratenden Berufe bzw. Stellen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Kammern, etc.) vorzunehmen.

  • Wichtig ist zunächst, dass die anzumeldende Lohnsteuer in voller Höhe in die Anmeldung eingetragen wird. Die Energiepreispauschale ist hier nicht in Abzug zu bringen. Die Minderung erfolgt dadurch, dass die auszuzahlende Energiepreispauschale in der Zeile 22 a, Ziffer 35 eingetragen wird. 

    Zudem ist bei der Berechnung der anzumeldenden Lohnsteuer wichtig, dass die Energiepreispauschale lohnsteuerpflichtig ist, also ggf. zu einer entsprechend erhöhten Lohnsteuer führt.

    Allein die Auszahlung der EPP erfordert keine Eintragung einer höheren Arbeitnehmerzahl in Zeile 15 der Lohnsteueranmeldung. Hier bedarf es nur einer Anpassung, wenn im Vergleich zum Vormonat die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich angestiegen ist. 

  • Neben den gesetzlichen Grundlagen (§§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022, BGBl I S. 749) gibt es die FAQ des Bundesministeriums der Finanzen.

    Den Link dazu finden Sie unter "Weitere Informationen".