Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der oder die Bauherr:in oder Eigentümer:in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt.

Bei der Errichtung von Gebäuden ist von dem oder der Bauherr:in vor Baubeginn eine oder ein Sachkundige:r mit der Erstellung einer gebäudespezifischen Dokumentation (energetische Berechnungsunterlagen) über die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG zu beauftragen. Der Nachweis, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt mit der Erfüllungserklärung (§ 92 Absatz 1 GEG). Die Erfüllungserklärung ist innerhalb von drei Monaten nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde abzugeben.

Voraussetzungen

Als Eigentümer:in oder Bauherr:in müssen Sie bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Errichtung des Gebäudes erfüllt werden.

Als Bauherr:in sind Sie gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Freie Hansestadt Bremen (GEGV) verpflichtet, vor Baubeginn eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG erstellen zu lassen. Dies sind in der Regel die Berechnungsunterlagen, die zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Gebäudes mit den Anforderungen des GEG und zur späteren Erstellung des Energieausweises ohnehin erstellt werden. Die Dokumentation darf nur von Personen erstellt werden, die nach § 88 GEG zur Erstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt sind (§ 1 Abs. 1 GEGV).

Sie müssen weiterhin eine Erfüllungserklärung nach dem von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gemachten Muster gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 GEGV einreichen. Ein Download des Musters steht für Sie unter „Weitere Informationen“ - "Formulare" - "Erfüllungserklärung für Neubauten" auf dieser Seite (auf der rechten Seite oder in mobiler Ansicht unten) zur Verfügung. 

Grundsätzlich muss die Erfüllungserklärung von einem oder einer Sachverständigen für energiesparendes Bauen ausgestellt und unterzeichnet werden. Sachverständige für energiesparendes Bauen werden auf ihre besondere fachliche Qualifikation geprüft, von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zugelassen und in einer Liste (siehe unter „Weitere Informationen“ - "Wo kann ich mehr erfahren?" - "Staatlich anerkannte Sachverständige für energiesparendes Bauen im Land Bremen") auf dieser Seite (auf der rechten Seite oder in mobiler Ansicht unten) veröffentlicht.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann abweichend ein Sachkundiger oder eine Sachkundige mit der Ausstellung beauftragt werden (§ 3 Absatz 3 GEGV). Sachkundige sind Personen, die für das zu errichtende Gebäude nach § 65 der bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt sind (ausgenommen Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, bauvorlageberechtigte Handwerksmeister:innen müssen zusätzlich zur Ausstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt sein), sowie Ingenieurinnen oder Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik (§ 5 GEGV).

Der oder die Sachkundige oder Sachverständige prüft die Dokumentation auf Plausibilität, überwacht die Bauausführung stichprobenhaft und gleicht den Energieausweis mit der Dokumentation sowie den Ergebnissen der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten ab. Werden keine erheblichen Fehler in der Dokumentation oder erhebliche Abweichungen von der Dokumentation oder den Anforderungen nach dem GEG bei der Bauausführung feststellt, stellt der oder die Sachkundige oder Sachverständige für energiesparendes Bauen die Erfüllungserklärung aus.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Für alle Verfahren:
    • vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erfüllungserklärung,
    • sofern die Erfüllungserklärungen von einer:m Sachkundigen unterzeichnet wurden:
      • Dokumentation (energetische Berechnungsunterlagen), 
      • gegebenenfalls eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude,
      • eine Kopie des Energieausweises (§ 80 GEG)
    • Bei bestimmten Bauvorhaben sind gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen, wie zum Beispiel:
      • Lieferantenbestätigung (§ 96 Abs. 4 GEG)
      • Lieferantenbescheinigung (§ 96 Abs. 6 GEG)
      • Liegt ein Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des GEG (§ 102 Abs. 1 GEG) vor, fügen Sie diesen bitte ebenfalls den Unterlagen bei.