zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz für Neubauten einreichen

Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz für Neubauten einreichen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der oder die Bauherr:in oder Eigentümer:in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt.

  • Basisinformationen

    Bei der Errichtung von Gebäuden ist von dem oder der Bauherr:in vor Baubeginn eine oder ein Sachkundige:r mit der Erstellung einer gebäudespezifischen Dokumentation (energetische Berechnungsunterlagen) über die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG zu beauftragen. Der Nachweis, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt mit der Erfüllungserklärung (§ 92 Absatz 1 GEG). Die Erfüllungserklärung ist innerhalb von drei Monaten nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde abzugeben.

    Voraussetzungen

    Als Eigentümer:in oder Bauherr:in müssen Sie bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei der Errichtung des Gebäudes erfüllt werden.

    Als Bauherr:in sind Sie gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Freie Hansestadt Bremen (GEGV) verpflichtet, vor Baubeginn eine Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG erstellen zu lassen. Dies sind in der Regel die Berechnungsunterlagen, die zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Gebäudes mit den Anforderungen des GEG und zur späteren Erstellung des Energieausweises ohnehin erstellt werden. Die Dokumentation darf nur von Personen erstellt werden, die nach § 88 GEG zur Erstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt sind (§ 1 Abs. 1 GEGV).

    Sie müssen weiterhin eine Erfüllungserklärung nach dem von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gemachten Muster gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 GEGV einreichen. Ein Download des Musters steht für Sie unter  "Formulare" - "Erfüllungserklärung für Neubauten" zur Verfügung. 

    Grundsätzlich muss die Erfüllungserklärung von einem oder einer Sachverständigen für energiesparendes Bauen ausgestellt und unterzeichnet werden. Sachverständige für energiesparendes Bauen werden auf ihre besondere fachliche Qualifikation geprüft, von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zugelassen und in einer Liste (siehe unter „Weitere Informationen“ - "Staatlich anerkannte Sachverständige für energiesparendes Bauen im Land Bremen") veröffentlicht.

    Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann abweichend ein Sachkundiger oder eine Sachkundige mit der Ausstellung beauftragt werden (§ 3 Absatz 3 GEGV). Sachkundige sind Personen, die für das zu errichtende Gebäude nach § 65 der bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt sind (ausgenommen Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, bauvorlageberechtigte Handwerksmeister:innen müssen zusätzlich zur Ausstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt sein), sowie Ingenieurinnen oder Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik (§ 5 GEGV).

    Der oder die Sachkundige oder Sachverständige prüft die Dokumentation auf Plausibilität, überwacht die Bauausführung stichprobenhaft und gleicht den Energieausweis mit der Dokumentation sowie den Ergebnissen der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten ab. Werden keine erheblichen Fehler in der Dokumentation oder erhebliche Abweichungen von der Dokumentation oder den Anforderungen nach dem GEG bei der Bauausführung feststellt, stellt der oder die Sachkundige oder Sachverständige für energiesparendes Bauen die Erfüllungserklärung aus.

  • Ablauf

    Online

    • Über den Online-Dienst können Sie die Erklärung in digitaler Form vorlegen. Dadurch entfällt das Einreichen weiterer analoger Dokumente. Nach erfolgreicher Anmeldung über ein Nutzerkonto werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular geführt.
    • Zu Beginn haben Sie die Möglichkeit, die Bezeichnung der Unterlagen einzugeben. Es wird empfohlen, bei der Bezeichnung Straßenname und Hausnummer des Gebäudes anzugeben.
    • Halten Sie die erforderlichen Anlagen zu Ihrer Erklärung zum Upload bereit. Jede Anlage muss als Einzeldatei erstellt und in einem archivfähigen Portable Document Format übermittelt werden. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten, wobei das Datum im Dateinamen voranzustellen ist.
    • Nach Einreichen Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die Kommunikation zu Ihrer Erklärung mit der Behörde soll vollständig über den Online-Dienst erfolgen. Im Online-Dienst haben Sie dafür die Möglichkeit, Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen.

    Schriftlich

    • Beauftragen Sie eine oder einen Sachkundige:n zur Erstellung einer Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des GEG.
    • Ziehen Sie eine oder einen Sachkundige:n oder Sachverständige:n zur Erstellung der Erfüllungserklärung hinzu.
    • Übersenden Sie die von dem oder der sachkundigen oder sachverständigen Person erstellte und unterzeichnete Erfüllungserklärung in elektronischer Form (PDF) an die zuständige Stelle.
    • Den Antrag finden Sie unter "Formulare" - "Erfüllungserklärung für Neubauten". 
    • Alternativ können Sie die erstellte und unterzeichnete Erfüllungserklärung in einem Digitalen-Bauantragsverfahren auf der entsprechenden Seite hochladen.
  • Benötigte Unterlagen

    • Für alle Verfahren:
      • vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erfüllungserklärung,
      • sofern die Erfüllungserklärungen von einer:m Sachkundigen unterzeichnet wurden:
        • Dokumentation (energetische Berechnungsunterlagen), 
        • gegebenenfalls eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude,
        • eine Kopie des Energieausweises (§ 80 GEG)
      • Bei bestimmten Bauvorhaben sind gegebenenfalls weitere Unterlagen einzureichen, wie zum Beispiel:
        • Lieferantenbestätigung (§ 96 Abs. 4 GEG)
        • Lieferantenbescheinigung (§ 96 Abs. 6 GEG)
        • Liegt ein Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des GEG (§ 102 Abs. 1 GEG) vor, fügen Sie diesen bitte ebenfalls den Unterlagen bei.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Erfüllungserklärung ist 3 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes einzureichen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Erfüllungserklärung ist nur einzureichen und wird nach einem Stichprobenverfahren überprüft.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 05.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm