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Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude einreichen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der oder die Bauherr:in oder Eigentümer:in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt.

  • Basisinformationen

    Bei dem Ausbau und der Erweiterung sowie bei bestimmten Änderungen von Gebäuden ist von dem oder der Bauherr:in die Einhaltung der Anforderungen nach dem GEG nachzuweisen. Der Nachweis, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt mit der Erfüllungserklärung (§ 92 Absatz 2 GEG). Die Erfüllungserklärung ist innerhalb von 3 Monaten nachdem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde, abzugeben.

    Voraussetzungen

    Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei dem Ausbau, oder Erweiterung oder bei Änderungen des Gebäudes erfüllt werden, wenn Sie das Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitern oder ausbauen (§ 51 GEG). Auch bei Änderungen, für die Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden (§ 48 Abs.1, 50 Abs. 1 bis 3 GEG), müssen Sie eine Erfüllungserklärung vorlegen.

    Die Erfüllungserklärung darf in diesen Fällen von Personen ausgestellt werden, die nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

    Sie müssen die Erfüllungserklärung nach dem von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bekannt gemachten Muster gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 GEGV einreichen.

  • Ablauf

    Online

    • Über den Online-Dienst können Sie die Erklärung in digitaler Form vorlegen. Dadurch entfällt das Einreichen weiterer analoger Dokumente. Nach erfolgreicher Anmeldung über ein Nutzerkonto werden Sie Schritt für Schritt durch das Formular geführt.
    • Zu Beginn haben Sie die Möglichkeit, die Bezeichnung der Unterlagen einzugeben. Es wird empfohlen, bei der Bezeichnung Straßenname und Hausnummer des Gebäudes anzugeben.
    • Halten Sie die erforderlichen Anlagen zu Ihrer Erklärung zum Upload bereit. Jede Anlage muss als Einzeldatei erstellt und in einem archivfähigen Portable Document Format übermittelt werden. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten, wobei das Datum im Dateinamen voranzustellen ist.
    • Nach Einreichen Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die Kommunikation zu Ihrer Erklärung mit der Behörde soll vollständig über den Online-Dienst erfolgen. Im Online-Dienst haben Sie dafür die Möglichkeit, Nachrichten zu übermitteln und zu empfangen.

    Schriftlich

    • Den Antrag zum Ausfüllen finden Sie unter "Formulare" - "Erfüllungserklärung für die Änderung sowie Erweiterung oder den Ausbau bestehender Gebäude". 
    • Füllen Sie den Antrag aus.
    • Beauftragen Sie eine nach § 88 GEG berechtigte Person zur Ausstellung der Erfüllungserklärung.
    • Übersenden Sie die erstellte und unterzeichnete Erfüllungserklärung.
    • Senden Sie das PDF per E-Mail an die zuständige Stelle.
  • Benötigte Unterlagen

    • Vollständig ausgefüllte Erfüllungserklärung (§ 92 Abs. 2 GEG)
      • gegebenenfalls eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude (§ 93 GEG)
      • gegebenenfalls eine Kopie der zur Einhaltung der Anforderungen nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für die hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume und in den Fällen des § 51 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes die Berechnung zum sommerlichen Wärmeschutz (§ 93 GEG) sowie
      • gegebenenfalls eine Kopie des Energieausweises (§ 80 GEG).
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Erfüllungserklärung ist 3 Monate nach Abschluss der Baumaßnahmen am Gebäude oder der Baumaßnahmen einzureichen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Erfüllungserklärung ist nur über das System einzureichen. Gegebenenfalls wird nach einem Stichprobenverfahren überprüft.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 05.11.2025

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