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Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen Bauen und Wohnen Sozialleistungen

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

  • Basisinformationen

    Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
    • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

    Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

    Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

  • Ablauf

    Sie können Ihren Antrag über den Onlinedienst oder schriftlich an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden. 

    Online

    • Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

    Schriftlich

    • Sie senden Ihren Antrag per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Wohngeldstelle. Die Kontaktdaten finden Sie unter "Zuständige Stellen". 
    • Den Antrag finden Sie unter "Formulare".
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

    Weitere Hinweise

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

  • Benötigte Unterlagen

    • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    • Nachweise zum geänderten Einkommen
    • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    • Wohngeld Erhöhungsantrag
      Sie können ihr Anliegen bequem online erledigen. Der Antrag wird dabei an Ihre für Sie zuständige Stelle übermittelt.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    In der Regel wird Ihnen das Wohngeld vom Ersten des Monats (nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraumes) an gezahlt, wenn bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Weiterleistungsantrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Über den Weiterleistungsantrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
    Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Bei weiter bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Wer ist ein Haushaltsmitglied?

    Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person.

    Haushaltsmitglieder sind auch:

    • die/der nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner*in
    • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
    • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
    • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
    • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
    • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehepartnerin/des Ehepartners
    • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern
  • Welche Einnahmen sind zu berücksichtigen?

    Jahreseinkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes ist die Summe der positiven Einkünfte (Brutto abzüglich Werbungskosten) gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge eines jeden Haushaltsmitgliedes.

    Für die Berechnung von Wohngeld wird eine Prognoseentscheidung getroffen, d. h. was ist an Einkommen zu erwarten. Für diese Prognoseentscheidung können die letzten 12 Monate vor Antragstellung als Grundlage dienen.

    Es sind immer alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen gewissenhaft anzugeben.

    Beispiele:

    • bei Arbeitnehmern: Lohn/Gehalt (Verdienstbescheinigung)
    • bei Rentnern: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
    • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch:
      Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
      letzter Einkommensteuerbescheid
      letzte Einkommensteuererklärung
    • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über die/den Unterhaltszahler*in, die Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld
    • bei Arbeitslosen: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II / Bürgergeld
    • bei Auszubildenden oder Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
    • bei Empfängern von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
    • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)
  • Was ist eine "Negativbescheinigung"?

    Wenn Sie in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Bundesland Wohngeld beantragen, verlangt die zuständige Behörde in der Regel die Vorlage einer Negativbescheinigung. Diese wird dann auf Nachfrage von der Wohngeldstelle des ehemaligen Wohnsitzes erteilt. Hierdurch soll abgeprüft werden, ob und bis wann Wohngeld gezahlt wurde.

    Das Ausstellen der Negativbescheinigung ist kostenfrei. Ein persönliches Erscheinen, um die Bescheinigung zu bekommen, ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt formlos. Es ist auch möglich, die Negativbescheinigung telefonisch zu beantragen. Eine bevollmächtigte Person ist berechtigt in Vertretung die Negativbescheinigung in der Wohngeldstelle herauszuholen. Die Vollmacht ist vorzulegen.

  • Was muss ich mitteilen?

    Umgehend mitzuteilende Änderungen sind unter anderem:

    • Anzahl der Haushaltsmitglieder,
    • Verringerung der Miete oder Belastung,
    • Erhöhung der Einnahmen und
    • Wechsel des Wohnraumes, auch innerhalb des Hauses.

Aktualisiert am 26.11.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
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