Verfahren

Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34 Gewerbeordnung (GewO) schriftlich oder online stellen.

Online-Beantragung

  • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, nutzen Sie den Link unter "Weitere Informationen" - Online Service".
  • Als Bürger:in müssen Sie sich über die BundID anmelden. Als Einzelunternehmer:in oder Organisation können Sie sich mit "Mein Unternehmenskonto" im WSP-Konto anmelden. Nutzen Sie dafür Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat bzw. das Organisationszertifikat.
  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.

Schriftliche Beantragung:

  • Nutzen Sie die Formulare unter "Weitere Informationen" - "Formulare".
  • Schicken SIe das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit den benötigten Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.

Die oben genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten dürfen nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Gewerbetreibende die Bauträger- oder Baubetreuungstätigkeiten gewerbsmäßig ausüben möchten, sind zudem nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, jährlich auf Ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2-14 MaBV ergebenden Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Prüfungsberichte sind für den gesamten Zeitraum der gewerblichen Betätigung vorzulegen! Wurden keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten im o.g. Sinne ausgeübt, ist der zuständigen Behörde eine sog. „Negativerklärung“ einzureichen.

Des Weiteren gilt nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV eine Weiterbildungspflicht für die Tätigkeiten der Immobilienvermittlung sowie der Wohnimmobilienverwaltung. 

Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich jeweils in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.

Wichtiger Hinweis:

Bei juristischen Personen sind die unter Nr. 4 - 7 genannten Unterlagen sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) vorzulegen. Zusätzlich ist bei juristischen Personen- und Handelspersonengesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen. Juristische Personen müssen unter Nr. 8 Versicherungsnehmer der Berufshaftpflichtversicherung sein. Der Name der juristischen Person im Erlaubnisverfahren muss mit dem Namen des Versicherungsnehmers der Berufshaftpflichtversicherung übereinstimmen.