Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.
Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.
Die bloße Überwachung (z.B. durch Sicherheitseinrichtungen technischer Art), eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) sind keine erlaubnispflichtige Bewachung.
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Das Betreiben des Bewachungsgewerbe ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.
Rechtsbehelf
Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite oben rechts unter Weitere Informationen.
Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. eine andere vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation.
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis für Personenschäden 1 000 000 Euro, für Sachschäden 250 000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro, für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.
Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.
Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen.
Es werden umfassende Auskünfte aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
435,00 EUR bis 1.920,00 EUR Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.
Kein Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Kein Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Aktualisiert am 15.04.2026