zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:

Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

  • Basisinformationen

    Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.

    • die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
    • der Veranstaltungsdienst,
    • die Fluggastkontrolle,
    • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
    • der Personenschutz oder
    • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

    Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.
    Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
    Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
    Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Voraussetzungen

    Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

    • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
    • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
    • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.
  • Ablauf

    • Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

    Weitere Hinweise

    Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

    Die bloße Überwachung (z.B. durch Sicherheitseinrichtungen technischer Art), eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) sind keine erlaubnispflichtige Bewachung.

    Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
    Das Betreiben des Bewachungsgewerbe ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung

      Das Antragsformular finden Sie auf dieser Seite oben rechts unter Weitere Informationen.

    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
      • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit bei Wohnsitz im Ausland:

      Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz im Ausland:

      Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    • Sachkundenachweis

      IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. eine andere vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation.

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts

      Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.

    • Berufshaftpflichtversicherung

      Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis für Personenschäden 1 000 000 Euro, für Sachschäden 250 000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro, für reine Vermögensschäden 12 500 Euro.

    • Wichtiger Hinweis für juristische Personen

      Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.

      Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

    • Zusätzlich eine Kopie Ihrer Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie keine deutsche oder keine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes der Europäischen Union haben
    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.

      Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen. 

    • Auszug aus dem Handelsregister (sofern zutreffend und vorhanden)
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
      • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (im Original vorzulegen)
      • und ggf. des Gemeindesteueramtes
      • Vorlage einer Vermögensauskunft
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
    • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten 5 Jahre vom Wohnsitzfinanzamt
    • Bescheinigung vom Insolvenzgericht und Zwangsvollstreckungsgericht der letzten 5 Jahre
    • Hinweis

      Es werden umfassende Auskünfte aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.

  • Zuständige Stellen

    Weitere Dienstleister

    Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
    Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    435,00 EUR bis 1.920,00 EUR Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Kein Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Kein Angabe. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlagen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?
Wie bewerten Sie die Seite?*
*Pflichtfeld

Aktualisiert am 15.04.2026

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm