Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Wo kann ich mehr erfahren?
Informationen zur Biersteuer auf den Internetseiten des Zolls
Informationen zum Steuerlagerinhaber auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zum registrierten Versender auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zum Verwender auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zum registrierten Empfänger auf der Internetseite der Zollverwaltung
Informationen zum Versandhandel auf der Internetseite der Zollverwaltung
Aktualisiert am 22.07.2025