Wenn Sie Umgang mit unversteuerten Kaffee haben oder kaffeehaltige Waren damit herstellen nicht nur gelegentlich aus einem anderen EU-Staat beziehen möchten, benötigen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis.
Der Kauf und Verkauf von bestimmten Genussmitteln sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehört auch Kaffee. Für den Umgang mit unversteuertem Kaffee brauchen Sie deshalb eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu,
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden, ob bestimmte Anforderungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, etwa im Hinblick auf
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
Besondere zusätzliche Anforderungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.
Die Erlaubnis müssen Sie online über das Zoll-Portal oder per Post beantragen:
Erlaubnis online beantragen:
Verfahrensablauf per Post:
Rechtsbehelf
Formular 2736 „Antrag – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“
Formular 2737 „Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“
Formular 2753 - „Antrag – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“
Formular 2754 „Warenverzeichnis – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“
Formular 1844 „Antrag – steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren“
gebührenfrei
Es gibt keine Fristen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder als Versandhändler, Steuervertreter eines Versandhändlers oder Dauerbezieher stellen.
1 Woche bis 3 Tage Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 3 Wochen. Sie hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse.
Aktualisiert am 07.07.2026