Verfahren

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlichen beantragen:

  • Laden Sie das für Sie passende Formular über die Internetseite der Zollverwaltung oder das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunter:

    Steuerlagerinhaber: Formular 1840 „Antrag - Steuerlagerinhaber für Kaffee" und Formular 1841 „Betriebserklärung - Steuerlager für Kaffee“

  • Registrierte Versender: Formular 2736 „Antrag – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“ und Formular 2737 „Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)“
  • Beauftragte eines Versandhändlers: Formular 2753 „Antrag – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“ und Formular 2754 „Warenverzeichnis – Beauftragter eines Versandhändlers (ohne Energieerzeugnisse)“
  • Hersteller kaffeehaltiger Waren: Formular 1844 „Antrag – steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren“ und Formular 1845 „Sortimentsliste – Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren“

Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie per Post an Ihr Hauptzollamt.; Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.; Sie erhalten eine Erlaubnis oder eine Ablehnung.;

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Rechtsgrundlagen