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Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen Steuern und Abgaben

Auch für ein über 18 Jahre altes Kind können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

  • Basisinformationen

    Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. 

    Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

    Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

    Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden. 

    Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung. 

    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
    • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
    • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
    • Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchende gemeldet sind. 
    • Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
    • für einen Beruf ausgebildet weorden sind (einschl. Schulausbildung)
    • als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder 
    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten oder
    • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstgesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Aanderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligen-dienstgesetz) geleistet haben.
    • Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden Kinder über 18 Jahre, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind unschädlich.
    • Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
  • Ablauf

    • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgegeben werden.

    Weitere Hinweise

    Sie können den Kinderfreibetrag auch bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigen lassen. Dort wird dieser aber nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Dienstleistungsbeschreibung Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren - Steuerfreibeträge beantragen".

  • Benötigte Unterlagen

    • Anlage Kind
      • Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
      • Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
      • Entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist in den meisten Fällen der 31.07. des Folgejahres. Weitere Informationen finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung zur Fristverlängerung. Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen".

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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