Möchten Sie die Vaterschaft beim Standesamt anerkennen?

Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.

Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft durch einen Beschluss oder Urteil des Gerichts festgestellt wurde.

Anerkennung der Vaterschaft:

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt vor, wenn

  • Keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,
  • ein Mann in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und
  • die Mutter der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmt.

Bei minderjährigen Elternteilen gelten Sonderregelungen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Anerkennung der Mutterschaft:

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung ist nicht erforderlich.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters (z. B. Italien) eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie öffentlich beurkundet werden.  (Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung).

Widerruf einer Vaterschaftsanerkennung:

Soweit eine Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr nicht wirksam geworden ist, kann der Anerkennende seine Erklärung widerrufen.  Auch der Widerruf ist öffentlich zu beurkunden.

Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung:

Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

Die Mutter, das Kind oder der biologische Vater können beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft einreichen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes.

Voraussetzungen

Versteht eine erklärende Person die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend, ist von ihr ein Dolmetscher mitzubringen. Dieser muss volljährig und darf nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein.

Vorrangig sollte das Verfahren mit gerichtlich vereidigten Dolmetschern durchgeführt werden. Ist der Dolmetscher nicht von einem Gericht vereidigt, nimmt das Standesamt für die bei ihm zu beurkundende Erklärung eine Versicherung an Eides Statt mit dem Dolmetscher auf. Die Versicherung an Eides Statt ist gebührenpflichtig.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
  • bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich den Nachweis des Aufenthalts zwecks späterer Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn es nicht bei dem Standesamt beurkundet wurde, welches die Erklärung beurkundet
  • Geburtsurkunde des Vaters des Kindes (kann auch nachgereicht werden)
  • Falls der Vater verheiratet ist oder war, seine Eheurkunde (kann nachgereicht werden)
  • In Einzelfällen können weitere Dokumente erforderlich sein.
  • Ausländische Urkunden müssen mit einer Übersetzung durch einen gerichtlich vereidigten Übersetzer versehen sein.