Verfahren

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich per Post beantragen wollen:
    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich per BundID (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und auf "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Unabhängig von der Antragsweise erhalten Sie bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen Bescheid, den Sie bei Ausfuhr des Kulturguts mitführen.
  • Sie müssen das Kulturgut unbeschadet innerhalb von 5 Jahren wieder nach Deutschland einführen.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

  • Für eine vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern in Drittstaaten brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
  • Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.