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Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht für den Bereich Bergbau beantragen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Näheres erfahren Sie hier.   

  • Basisinformationen

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.   

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.   

    Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, eingeholt.   

    Wenn Sie als Unternehmer zum Beispiel mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten, benötigen Sie bereits eine Erlaubnis:  

    • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)   
    • Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik  
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,   
    • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2   

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

    Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde gegebenenfalls weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.  

    Voraussetzungen

    • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.   
  • Ablauf

    • Bevor Sie als Unternehmen selbständig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
      • Sie können den Antrag schriftlich per E-Mail oder per Post an die zuständige Stelle schicken.
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.  

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung:
      •  zum Beispiel technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung
      • des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft
      • nicht älter als 3 Monate
      • vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
      • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    192,00 EUR bis 1.000,00 EUR
    65,50 EUR bis 350,00 EUR zusätzlich für die Überprüfung der Zuverlässigkeit.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Solange die erlaubnisinhabende Person zuverlässig ist. Die Zuverlässigkeit wird spätestens nach 5 Jahren wieder überprüft.
    Die Erlaubnis erlischt, wenn die erlaubnisinhabende Person die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 2 Jahre lang nicht ausgeübt hat

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    4 Wochen bis 8 Wochen
    Bei der Ersterteilung muss noch die Zuverlässigkeit geprüft werden.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 06.05.2026

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