Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder Verkehr mit diesen betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, eingeholt.
Wenn Sie als Unternehmer zum Beispiel mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten, benötigen Sie bereits eine Erlaubnis:
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde gegebenenfalls weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Rechtsbehelf:
192,00 EUR bis 1.000,00 EUR
65,50 EUR bis 350,00 EUR zusätzlich für die Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Solange die erlaubnisinhabende Person zuverlässig ist. Die Zuverlässigkeit wird spätestens nach 5 Jahren wieder überprüft.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die erlaubnisinhabende Person die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder 2 Jahre lang nicht ausgeübt hat
4 Wochen bis 8 Wochen
Bei der Ersterteilung muss noch die Zuverlässigkeit geprüft werden.
Aktualisiert am 06.05.2026