Häufig gestellte Fragen

  • In diesem Fall können Sie schriftlich um Auskunft ersuchen. Benötigt werden die genaue Anschrift des betreffenden Grundstücks und die schriftliche Darlegung Ihres Anspruchs.

    Mitgeteilt werden können nur die Daten, die sich aus dem Grundbuch (§ 15 Grundbuchverfügung: Name und Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) bzw. Sitz (bei juristischen Personen)) und der Grundakte (Meldeanschrift aus den letzten Eintragungsunterlagen) ergeben. Die Meldeadresse ist nicht zwingend aktuell und muss von Ihnen ggf. noch weiter recherchiert werden.

  • Hierzu wenden Sie sich bitte an die GeoInformation Bremen (Katasterbehörde) , da das Grundbuchamt nicht über Flurkarten verfügt.

  • Alle Informationen, die Bietinteressenten benötigen, ergeben sich aus den Zwangsversteigerungsakten, in die Einsicht genommen werden kann (§ 42 ZVG). 

    Für eine Einsichtnahme in die Grundakten genügt dagegen die reine Bietabsicht grundsätzlich noch nicht.

  • Das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Aus diesem Grund kann in diesem Fall keine Auskunft von Eigentümerdaten erfolgen.

  • Als Eigentümer haben Sie Anspruch darauf, die Grundakte selbst einzusehen und die entsprechenden Kopien aus der Akte zu bekommen. Bei der Einsichtnahme können Sie am Münzkopierer die gewünschten Kopien auch selbst fertigen.

    Wenn Sie bereits wissen, welche Unterlagen Sie genau benötigen, können Sie diese auch schriftlich als Kopie anfordern.

    In den Grundakten befinden sich alle Unterlagen, die zu den Eintragungen im Grundbuch erforderlich sind, insbesondere

    • Kauf- bzw. Übertragungsverträge

    • Grundschuldbestellungsurkunden

    • Bewilligungen für die Rechte in der II. Abteilung des Grundbuchs

    • Teilungserklärungen bei Wohnungseigentum und die dazugehörenden Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigungen.

    Die Aufteilungspläne sind in der Regel in Übergrößen vorhanden und können vom Grundbuchamt nicht kopiert werden. Auch Kopien für die Darstellung von farblichen Kennzeichnungen in den Plänen können hier nicht gefertigt werden. Diese Unterlagen müssen Sie sich beim Bauamt beschaffen.